Artikel 15 VO (EU) 2024/3110
Inhalt der Leistungs- und Konformitätserklärung
(1) Die Leistungs- und Konformitätserklärung wird unter Verwendung des Musters in Anhang V erstellt. Die Leistungs- und Konformitätserklärung gibt die Leistung von Produkten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen oder Europäischen Bewertungsdokumenten an.
Gelten Produktanforderungen gemäß Artikel 7, so ist in der Leistungs- und Konformitätserklärung anzugeben, dass die Erfüllung dieser Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die Leistungs- und Konformitätserklärung umfasst die Umweltleistung des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus in Bezug auf die vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale, die in Anhang II aufgeführt sind, für die erklärten Merkmale. Die Leistung umfasst die verwendete oder voraussichtlich verwendete Verpackung und wird mithilfe der neuesten Softwareversion berechnet, die auf der Website der Kommission kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Aktualisierungen der in Unterabsatz 1 genannten Software werden für die Zwecke dieser Verordnung ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Diese Softwareaktualisierungen können ab dem Datum ihrer Veröffentlichung freiwillig angewandt werden.
(3) Die Leistungs- und Konformitätserklärung deckt mindestens die Leistung eines Produkts während seines Lebenszyklus in Bezug auf die folgenden wesentlichen Merkmale ab:
- a)
- wesentliche Merkmale gemäß Anhang II Buchstaben a bis d ab dem 8. Januar 2026;
- b)
- wesentliche Merkmale gemäß Anhang II Buchstaben e bis m ab dem 9. Januar 2030;
- c)
- wesentliche Merkmale gemäß Anhang II Buchstaben n bis s ab dem 9. Januar 2032.
Die Leistungs- und Konformitätserklärung erstreckt sich auch auf diejenigen wesentlichen Merkmale, die gemäß den gemäß Artikel 5 Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten stets erklärt werden müssen.
(4) Auf der Leistungs- und Konformitätserklärung darf keine andere Kennzeichnung als die CE-Kennzeichnung angebracht werden.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Musters in Anhang V zu erlassen, um es an den technischen Fortschritt in Bezug auf den neuen Informationsbedarf anzupassen, die Erfüllung der Anforderungen des Produktpasses gemäß den Artikeln 76 und 77 zu erleichtern und die Interoperabilität und korrekte Integration mit dem digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte gemäß Artikel 75 sicherzustellen.
(6) Die in Artikel 31 beziehungsweise Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genannten Informationen werden zusammen mit der Leistungs- und Konformitätserklärung zur Verfügung gestellt.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.