Artikel 16 VO (EU) 2024/3110

Vorlage der Leistungs- und Konformitätserklärung

(1) Der Hersteller stellt auf elektronischem Wege eine Abschrift der Leistungs- und Konformitätserklärung für jedes auf dem Markt bereitgestellte Produkt zur Verfügung, es sei denn, die Erklärung ist in einem digitalen Produktpass enthalten, der die Bedingungen gemäß Artikel 76 erfüllt und über das gemäß Artikel 75 eingerichtete digitale Produktpasssystem für Bauprodukte verfügbar ist.

Wird jedoch einem einzigen Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, so braucht diesem lediglich eine einzige Abschrift der Leistungs- und Konformitätserklärung beigefügt zu werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann ein Hersteller die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Leistungs- und Konformitätserklärung auf einer Website bereitstellen, sofern er alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
er stellt sicher, dass der Inhalt der Leistungs- und Konformitätserklärung auf der Website in einem unveränderlichen elektronischen Format zur Verfügung gestellt wird;
b)
er stellt die Leistungs- und Konformitätserklärung in einem vom Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Format bereit und bietet die Möglichkeit, eine Kopie in einem allgemein lesbaren Format herunterzuladen;
c)
er stellt sicher, dass die Website, auf der die Leistungs- und Konformitätserklärung zur Verfügung gestellt wurde, überwacht und gepflegt wird, sodass die Website und die Leistungs- und Konformitätserklärung den Abnehmern von Bauprodukten kontinuierlich zur Verfügung stehen;
d)
er stellt sicher, dass die Empfänger von Bauprodukten kostenlos auf die Leistungs- und Konformitätserklärung zugreifen können;
e)
er stellt den Abnehmern von Bauprodukten Anweisungen dazu zur Verfügung, wie sie auf die Website und die dort verfügbaren Leistungs- und Konformitätserklärungen für solche Produkte zugreifen können;
f)
er stellt durch den eindeutigen Identifizierungscode des Produkttyps eine Verbindung zwischen dem Produkt und der damit verbundenen Leistungs- und Konformitätserklärung her; die Hersteller können zur Bereitstellung der Verknüpfung einen Datenträger, einschließlich eines Permalinks, verwenden, sofern Buchstabe a entsprochen wird.

(3) Im Rahmen des in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normungsauftrags kann die Kommission außerdem die europäische Normungsorganisation auffordern, Leitlinien herauszugeben, um die Interoperabilität der in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten vom Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Formate sicherzustellen.

(4) Der Hersteller legt die Leistungs- und Konformitätserklärung in der oder den Sprachen vor, die von den Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt bereitzustellen beabsichtigt, vorgeschrieben ist bzw. sind, oder stellt sie in einem Produktpass gemäß Absatz 1 oder auf einer Website gemäß Absatz 2 zur Verfügung. Ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt dieses Herstellers in einem weiteren Mitgliedstaat bereitstellt, stellt zusammen mit dem Original eine Übersetzung oder Übersetzungen der Leistungs- und Konformitätserklärung in den von dem zusätzlichen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Sprachen zur Verfügung.

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