Artikel 2 VO (EU) 2024/3110
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Bauprodukte einschließlich gebrauchter Produkte und die nachfolgend aufgeführten Bauelemente:
- a)
- wesentliche Bestandteile von Produkten und
- b)
- Bestandteile oder Werkstoffe, die für unter diese Verordnung fallende Produkte bestimmt sind, wenn der Hersteller dieser Bestandteile oder Werkstoffe dies beantragt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) fallen, Rolltreppen oder ihre Bauteile;
- b)
- der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) unterliegende Anforderungen oder Leistungsbewertungen und -anforderungen, für die die in Artikel 11 Absatz 8 jener Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte der Kommission gelten.
(3) Die Mitgliedstaaten können Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und in den Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union im Sinne des Artikels 349 AEUV in Verkehr gebracht werden, von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die solche Ausnahmen vorsehen. Sie stellen sicher, dass ausgenommene Produkte nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 versehen sind. Produkte, die auf der Grundlage einer solchen Ausnahme in Verkehr gebracht werden, gelten nicht als im Sinne dieser Verordnung in der Union in Verkehr gebracht.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251).
- (**)
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
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