Artikel 3 VO (EU) 2024/3110

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Bauprodukt” bezeichnet jedes geformte oder formlose physische Bauelement, einschließlich mithilfe von 3D-Druck hergestellter Produkte, oder einen Bausatz, das bzw. der beispielsweise durch die Anlieferung an die Baustelle in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, mit Ausnahme von Bauelementen, die zuerst in einen Bausatz oder ein anderes Bauprodukt eingebaut werden müssen, bevor sie dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden;
2.
„Produkt” bezeichnet ein Bauprodukt oder ein anderes Bauelement, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung gemäß Artikel 2 fällt;
3.
„dauerhaft” bezeichnet dafür vorgesehen, nach Abschluss des Bau- oder Renovierungsprozesses im Bauwerk oder in Teilen davon zu verbleiben;
4.
„Bereitstellung auf dem Markt” bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer Dienstleistungserbringung erfolgt oder nicht;
5.
„Inverkehrbringen” bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt oder die erstmalige Bereitstellung eines gebrauchten Produkts auf dem Unionsmarkt, nachdem ein solches Produkt ausgebaut wurde;
6.
„Leistung” bezeichnet den Grad, in dem ein Produkt bestimmte skalierbare wesentliche Merkmale aufweist;
7.
„wesentliche Merkmale” bezeichnet die Merkmale des Produkts, die sich auf die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I beziehen, sowie die Merkmale, die in Anhang II als vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmale aufgeführt sind;
8.
„Produktanforderung” bezeichnet ein Merkmal gemäß Anhang III, das ein Produkt aufweisen muss, bevor es in Verkehr gebracht werden kann;
9.
„Wirtschaftsteilnehmer” bezeichnet Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf die Herstellung oder Wiederaufbereitung von Produkten einschließlich gebrauchter Produkte oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung dieser Verordnung unterliegt;
10.
„Hersteller” bezeichnet einen Hersteller im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/1020;
11.
„3D-Datensatz” bezeichnet einen Satz numerischer Daten, der die Form eines Objekts anhand seiner äußeren Abmessungen und seiner Hohlräume beschreibt;
12.
„Bauwerke” bezeichnet Gebäude sowie Tief- und Ingenieurbauten, die sowohl über dem Boden als auch unter Boden bzw. über oder unter Wasser liegen können, wozu unter anderem Straßen, Brücken, Tunnel, Masten und andere Einrichtungen für den Transport von Strom, Kommunikationskabel, Rohrleitungen, Trinkwasserleitungen, Dämme, Flughäfen, Häfen, Wasserwege und Anlagen, die die Grundlage für Eisenbahnschienen bilden, zählen;
13.
„Leistungsstufe” bezeichnet das Ergebnis der Bewertung der Leistung eines Produkts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale, ausgedrückt als Zahlenwert;
14.
„Leistungsklasse” bezeichnet eine Bandbreite von Leistungsstufen eines Produkts, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert abgegrenzt wird;
15.
„Schwellenwert” bezeichnet eine Mindest- oder Höchstleistungsstufe eines Produkts in Bezug auf ein bestimmtes wesentliches Merkmal;
16.
„wesentlicher Bestandteil” bezeichnet einen Bestandteil, der als Bauteil oder Ersatzteil für ein Produkt verwendet wird und der in einer harmonisierten technischen Spezifikation als wesentlich für die Bestimmung, Sicherheit oder Leistung eines Produkts festgelegt wurde;
17.
„Bausatz” bezeichnet ein Produkt, das von einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer als Satz von mindestens zwei getrennten Bauelementen, bei denen es sich nicht notwendigerweise um Produkte handeln muss und die dazu bestimmt sind, gemeinsam in Bauwerke eingebaut zu werden, in Verkehr gebracht wird;
18.
„europäisches Bewertungsdokument” ( „EBD” ) bezeichnet ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wurde;
19.
„europäische technische Bewertung” ( „ETB” ) bezeichnet die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Produkts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden europäischen Bewertungsdokument;
20.
„gebrauchtes Produkt” bezeichnet ein Produkt, das kein Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG ist oder die Abfalleigenschaft gemäß der genannten Richtlinie nicht mehr besitzt und mindestens einmal in ein Bauwerk eingebaut wurde und

a)
keinem Verfahren unterzogen worden ist, das über Maßnahmen der Prüfung, Reinigung oder Reparatur zum Zwecke der Verwertung hinausgeht, bei denen Produkte oder Bauteile von Produkten so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung für Bauzwecke verwendet werden können, oder
b)
einem Umwandlungsprozess unterzogen worden ist, der über Maßnahmen der Prüfung, Reinigung oder Reparatur zum Zwecke der Verwertung hinausgeht und der nach Maßgabe der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation als nicht wesentlich für die Leistung des Produkts eingestuft ist;

21.
„Verwendungszweck” bezeichnet den vorgesehenen Zweck eines Produkts gemäß den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen oder den europäischen Bewertungsdokumenten;
22.
„angegebener Verwendungszweck” bezeichnet die vom Hersteller vorgesehene Verwendung, einschließlich der Verwendungsbedingungen, wie sie in der technischen Dokumentation, auf Kennzeichnungen, in allgemeinen Produktinformationen, in Gebrauchsanweisungen, in Sicherheitsinformationen oder in Werbematerial festgelegt sind;
23.
„Reparatur” bezeichnet den Prozess, mit dem ein fehlerhaftes Produkt instandgesetzt wird oder seine defekten Bauteile ausgetauscht werden, damit das Produkt wieder in einen Zustand versetzt wird, in dem es seinen angegebenen Verwendungszweck erfüllen kann;
24.
„Wartung” bezeichnet eine Maßnahme, die durchgeführt wird, um ein Produkt in einem Zustand zu halten, in dem es gemäß der Spezifikation funktionieren kann;
25.
„wiederaufbereitetes Produkt” bezeichnet ein Produkt, bei dem es sich nicht um Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG handelt oder das die Abfalleigenschaft im Sinne der genannten Richtlinie nicht mehr besitzt, das mindestens einmal in ein Bauwerk eingebaut wurde und das einem Umwandlungsprozess unterzogen wurde, der über Maßnahmen der Prüfung, Reinigung oder Reparatur zum Zwecke der Verwertung hinausgeht und der nach Maßgabe der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation als wesentlich für die Leistung des Produkts eingestuft ist;
26.
„Risiko” bezeichnet ein Risiko im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1020;
27.
„Produkttyp” bezeichnet das durch den vorgesehenen Verwendungszweck und eine Reihe von Merkmalen, die jegliche Abweichung in Bezug auf die Leistung oder die Erfüllung der in oder im Einklang mit dieser Verordnung festgelegten Produktanforderungen ausschließen, bestimmte abstrakte Modell einzelner Produkte, während identische Produkte verschiedener Hersteller als verschiedene Produkttypen aufgefasst werden;
28.
„Stand der Technik” bezeichnet eine Methode zur Erreichung eines bestimmten Ziels, die entweder die wirksamste und fortschrittlichste Methode darstellt oder diesem Ziel nahekommt, oder eine Methode, die dem entspricht, was derzeit mit gängigen Technologien möglich ist, unabhängig davon, ob es sich um die technologisch fortschrittlichste Lösung handelt;
29.
„Recycling” bezeichnet Recycling im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG;
30.
„Fulfilment-Dienstleister” bezeichnet einen Fulfilment-Dienstleister im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020;
31.
„Produktfamilie” bezeichnet alle Produkttypen, die zu einer der in Anhang VII aufgeführten Familien gehören;
32.
„Produktkategorie” bezeichnet eine Untergruppe der Produkttypen einer bestimmten Produktfamilie, die diejenigen Produkttypen umfasst, die einen bestimmten, in harmonisierten technischen Spezifikationen oder europäischen Bewertungsdokumenten festgelegten Verwendungszweck gemeinsam haben;
33.
„werkseigene Produktionskontrolle” bezeichnet die dokumentierte, kontinuierliche, gemäß Anhang IX durchgeführte interne Produktionskontrolle in einer Herstellungswerk in Bezug auf bestimmte Parameter oder Qualitätsaspekte, die den Besonderheiten einer jeweiligen Produktfamilie oder -kategorie sowie den Herstellungsverfahren Rechnung trägt und auf eine Leistungsbeständigkeit oder auf die kontinuierliche Erfüllung der Produktanforderungen abzielt;
34.
„Einführer” bezeichnet einen Einführer im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1020;
35.
„Händler” bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, bei der es sich weder um den Hersteller noch um den Einführer handelt, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, indem sie beispielsweise Produkte zum Verkauf, zur Miete oder zum Teilzahlungskauf anbietet oder Produkte im Zuge einer kommerziellen Maßnahme einschließlich des Fernverkaufs für Kunden oder für Montagebetriebe präsentiert, unabhängig davon, ob dies gegen eine Zahlung erfolgt;
36.
„Bevollmächtigter” bezeichnet jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit den Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;
37.
„individuell gefertigt” bezeichnet die Tatsache, dass aufgrund der Spezifikationen des Kunden im Vergleich zu allen anderen Produkten, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer für andere Kunden herstellt, das Herstellungsverfahren angepasst werden muss;
38.
„Kleinstunternehmen” bezeichnet ein Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(*);
39.
„Sonderanfertigung” bezeichnet die Tatsache, dass aufgrund der Spezifikationen des Kunden im Vergleich zu allen anderen Produkten, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer für andere Kunden herstellt, Größen- oder Werkstoffunterschiede bestehen;
40.
„Permalink” bezeichnet einen Link zu einer Website, der sowohl in Bezug auf den Inhalt als auch auf die Adresse ( „URL” ) stabil ist;
41.
„Datenträger” bezeichnet einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;
42.
„harmonisierte technische Spezifikationen” bezeichnet die harmonisierten Leistungsnormen, die für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 8, den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten und den in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten verbindlich gemacht wurden;
43.
„europäische Normungsorganisation” bezeichnet eine europäische Normungsorganisation im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
44.
„Nicht-Serienfertigung” bezeichnet ein Verfahren, das weder überwiegend automatisiert noch überwiegend unter Verwendung von Montagebandtechniken durchgeführt wird und in Bezug auf das Fertigungsvolumen nicht sehr häufig von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer oder von den Wirtschaftsteilnehmern, die derselben Unternehmensgruppe, definiert anhand einer gemeinsamen, die Kontrolle ausübenden natürlichen oder juristischen Person, oder derselben Organisationsstruktur angehören, wiederholt wird;
45.
„Rücknahme vom Markt” bezeichnet eine Rücknahme vom Markt im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1020;
46.
„Rückruf” bezeichnet einen Rückruf im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/1020;
47.
„Online-Marktplatz” bezeichnet den Betreiber eines Vermittlungsdienstes, der auf eine Online-Schnittstelle zurückgreift, die es Kunden ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Wirtschaftsteilnehmern über den Verkauf von Produkten abzuschließen;
48.
„Online-Schnittstelle” bezeichnet eine Online-Schnittstelle im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/1020;
49.
„Lieferant” bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die den Herstellern oder anderen Personen, die den Herstellern Rohstoffe, Zwischenprodukte oder gebrauchte Produkte liefern, Rohstoffe, Zwischenprodukte oder gebrauchte Produkte zur Verfügung stellt;
50.
„Dienstleister” bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung für einen Hersteller oder einen Lieferanten eines wesentlichen Bestandteils erbringt, sofern die Dienstleistung für die Herstellung von Produkten, einschließlich ihrer Konstruktion, oder, im Falle von gebrauchten Produkten, für ihre Demontage relevant ist;
51.
„Akkreditierung” bezeichnet die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
52.
„Marktüberwachungsbehörde” bezeichnet eine Marktüberwachungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020;
53.
„Lebenszyklus” bezeichnet die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Lebensphasen eines Produkts von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen oder, im Falle von Produkten, die zuvor in ein Bauwerk eingebaut waren, von der letzten Demontage aus dem Bauwerk bis zur Entsorgung;
54.
„zentrales Verbindungsbüro” bezeichnet die als Anlaufstelle für Kontakte mit der Kommission und anderen Mitgliedstaaten zu Fragen im Zusammenhang mit Bauprodukten benannte Behörde;
55.
„notifizierte Stelle” bezeichnet eine Konformitätsbewertungsstelle, die befugt ist, Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Zusammenhang mit der Bewertung und Überprüfung gemäß dieser Verordnung vorzunehmen und die ordnungsgemäß notifiziert wurde;
56.
„notifizierende Behörde” bezeichnet die einzige gemäß dieser Verordnung benannte Behörde, die für die Notifizierung und Überwachung der notifizierten Stellen zuständig ist;
57.
„technische Bewertungsstelle” bezeichnet eine gemäß dieser Verordnung benannte Stelle, die auf der Grundlage Europäischer Bewertungsdokumente europäische technische Bewertungen abgibt;
58.
„benennende Behörde” bezeichnet die einzige gemäß dieser Verordnung benannte Behörde, die für die Benennung und Überwachung der technischen Bewertungsstellen in einem Mitgliedstaat zuständig ist;
59.
„Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist” bezeichnet ein Produkt, das während seines gesamten Lebenszyklus ein inhärentes Potenzial aufweist, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, die Umwelt oder die Erfüllung von grundlegenden Anforderungen an Bauwerke, sofern in diese Bauwerke eingebaut, in einem Maße zu beeinträchtigen, das unter Berücksichtigung des Stands der Technik über das hinausgeht, was in Bezug auf den Verwendungszweck und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen als angemessen und annehmbar angesehen wird;
60.
„Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist” bezeichnet ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2019/1020;
61.
„Nebenprodukt” bezeichnet ein Nebenprodukt im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG;
62.
„Recyclingfähigkeit” bezeichnet die Eignung eines Werkstoffs oder eines Produkts, in gesonderten Abfallströmen wirksam und effizient getrennt, gesammelt, sortiert und aggregiert zu werden, um recycelt und als Sekundärrohstoff wiederverwendet zu werden, wobei der Qualitäts- oder Funktionsverlust gegenüber dem entsprechenden Primärrohstoff auf ein Mindestmaß beschränkt wird;
63.
„krisenrelevante Waren” bezeichnet krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates(**);
64.
„Notfallmodus für den Binnenmarkt” bezeichnet einen Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.

Fußnote(n):

(*)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(**)

Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).

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