Artikel 4 VO (EU) 2024/3110
Arbeitsplan und vorbereitende Schritte für die Ausarbeitung harmonisierter technischer Spezifikationen
(1) Die Kommission wird von einer Sachverständigengruppe (die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung) unterstützt. Die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung setzt sich zumindest aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und Vertretern europäischer Normungsorganisationen und einschlägiger europäischer Interessenverbände zusammen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Unionsmittel erhalten. Die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung unterstützt die Kommission bei der Bearbeitung von Anträgen der Mitgliedstaaten auf eine Harmonisierung in der Union durch harmonisierte technische Spezifikationen. Insbesondere unterstützt die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung die Kommission bei der Erstellung und Aktualisierung eines Arbeitsplans für die Ausarbeitung harmonisierter technischer Spezifikationen, bei der Vorbereitung der technischen Inhalte für harmonisierte technische Spezifikationen, bei der Entscheidung darüber, ob im Zusammenhang mit harmonisierten technischen Spezifikationen, die Mängel aufweisen, nicht verfügbar sind oder den unmittelbaren Regelungsbedarf nicht decken können, die Verfahren eingeleitet werden müssen, und bei der Festlegung, ob gebrauchte Produkte in harmonisierte technische Spezifikationen aufgenommen werden.
(2) Die Kommission arbeitet im Anschluss an die Anhörung der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung einen Arbeitsplan für die Ausarbeitung harmonisierter technischer Spezifikationen für die in Anhang VII aufgeführten Produktfamilien aus, der Produktanforderungen und allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen umfasst, die mindestens den folgenden Dreijahreszeitraum abdecken. Die Kommission legt die Prioritäten des Arbeitsplans unter Rückgriff auf eine transparente und ausgewogene Methode fest, die zusammen mit dem Arbeitsplan veröffentlicht wird. Die Methode trägt mindestens dem Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten, Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit Bauwerken und Produkten sowie den Zielen der Union in den Bereichen Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft Rechnung.
Die Kommission veröffentlicht den ersten Arbeitsplan spätestens am 8. Januar 2026.
Die Kommission erneuert und aktualisiert den Arbeitsplan mindestens alle drei Jahre. Sie veröffentlicht den Arbeitsplan für den nächsten Dreijahreszeitraum ein Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeit des geltenden Arbeitsplans.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Arbeitsplans.
Ist die Kommission der Ansicht, dass die im Arbeitsplan festgelegten Ziele nicht erreicht werden können, nimmt sie unverzüglich entsprechende Änderungen daran vor und setzt das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten über die Gründe dafür in Kenntnis.
(3) Nachdem der Arbeitsplan gemäß Absatz 2 erstellt wurde, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung die wesentlichen Merkmale mit, die sie für eine Produktfamilie oder -kategorie benötigen, einschließlich der Bewertungsmethoden, der Schwellenwerte oder der Leistungsklassen sowie der Produktanforderungen, die sie für erforderlich halten.
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Unterabsatz 1 ihren Regelungsbedarf mitteilen, berücksichtigt die Kommission diesen oder legt eine Begründung vor, aus der hervorgeht, warum dies nicht möglich ist.
(4) Die Kommission ermittelt auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten grundlegenden Anforderungen an Bauwerke und unter Berücksichtigung des von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels mitgeteilten Regelungsbedarfs sowie der Ziele der Union in den Bereichen Sicherheit, Umwelt, Kreislaufwirtschaft und Klimaschutz die technischen Aspekte, die für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen erforderlich sind, einschließlich der jeweiligen wesentlichen Merkmale, und wird hierbei von der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung unterstützt. Diese wesentlichen Merkmale und die Liste der vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale gemäß Anhang II bilden die Grundlage für die Ausarbeitung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normungsaufträge und der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte.
(5) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die wesentlichen Merkmale insoweit von harmonisierten technischen Spezifikationen abgedeckt sind, als die Ausarbeitung dieser Spezifikationen technisch und wirtschaftlich verhältnismäßig ist.
(6) Die Kommission ermittelt mit Unterstützung der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung die in Artikel 7 genannten Produktanforderungen sowie andere harmonisierte technische Spezifikationen und entscheidet, ob gebrauchte Produkte von einem Normungsauftrag oder einer harmonisierten technischen Spezifikation abgedeckt werden oder ausgenommen sind. Die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung ist umgehend zu Notifizierungen von Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 5 zu konsultieren.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:
- a)
- die Liste der vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale gemäß Anhang II, um sie an den technischen Fortschritt und an neue Umweltrisiken anzupassen und um den gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf der Grundlage des Regelungsbedarfs der Mitgliedstaaten festgelegten Prioritäten Rechnung zu tragen;
- b)
- die in Anhang VII aufgeführten Produktfamilien, um sie an den technischen Fortschritt und an den Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten anzupassen.
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