Artikel 5 VO (EU) 2024/3110
Harmonisierte Normen zur Festlegung wesentlicher Merkmale für Leistung
(1) Die Methoden und die Kriterien für die Bewertung der Leistung eines Produkts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale werden in harmonisierten Normen festgelegt, die im Wege der in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakte zwingend vorgeschrieben werden (im Folgenden „harmonisierte Leistungsnormen” ). Die harmonisierten Leistungsnormen sehen — sofern angemessen und ohne hierdurch die Genauigkeit, Zuverlässigkeit oder Stabilität der Ergebnisse zu beeinträchtigen — Verfahren zur Bewertung der Leistung von Produkten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale vor, die weniger aufwendig sind als Prüfungen.
(2) Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung harmonisierter Normen zur Festlegung wesentlicher Merkmale und der jeweiligen Bewertungsmethoden für eine oder mehrere Produktfamilien oder für eine oder mehrere Produktkategorien innerhalb einer Familie. In dem Normungsauftrag sind die Grundsätze und die Bezugswerte für die Festlegung der wesentlichen Merkmale und der jeweiligen Bewertungsmethoden anzugeben. Im Normungsauftrag ist ausdrücklich anzugeben, ob sein Geltungsbereich gebrauchte Produkte einschließt oder nicht.
(3) Im Rahmen des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Normungsauftrags kann die Kommission außerdem die europäischen Normungsorganisationen auffordern, die technischen Details anzugeben, die für die Umsetzung des Bewertungs- und Überprüfungssystems erforderlich sind, das gemäß den in Artikel 10 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten anzuwenden ist.
(4) Die in Absatz 2 genannten Normungsaufträge können ein Ersuchen umfassen, eines oder mehrere der folgenden Elemente vorzuschlagen:
- a)
- freiwillige oder verbindliche Schwellenwerte für die wesentlichen Merkmale;
- b)
- Leistungsklassen für die wesentlichen Merkmale;
- c)
- die wesentlichen Merkmale, die die Hersteller stets angeben müssen.
In diesen Normungsaufträgen sind die Grundsätze und die Bezugswerte anzugeben, die für die Festlegung der angeforderten Elemente erforderlich sind.
(5) Hat die Kommission in ihren Normungsauftrag ein Ersuchen um einen Vorschlag gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels aufgenommen, so wird ihr die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie für die Produktfamilien oder die Produktkategorien und für die Merkmale, auf die sich das Ersuchen erstreckt, die in Absatz 4 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente festlegt.
Die Kommission kann nach Rücksprache mit der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung von den Vorschlägen der europäischen Normungsorganisation abweichen.
Der Kommission wird unabhängig von etwaigen vorherigen Normungsaufträgen, jedoch auf der Grundlage einer Empfehlung der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung, die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die in Absatz 4 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente für in Anhang X aufgeführte Gruppen wesentlicher Merkmale horizontaler Art festlegt.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Fällen, in denen es aufgrund der Art oder der technischen Merkmale eines Produkts offensichtlich ist, dass eine Prüfung unnötig oder redundant wäre, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die Bedingungen festlegt, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Produkt ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen eine bestimmte Leistungsstufe erfüllt, einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder in eine bestimmte Leistungsklasse eingestuft werden kann.
(7) Die Kommission bewertet, ob die harmonisierten Normen mit den einschlägigen Normungsaufträgen, mit dieser Verordnung und mit anderem Unionsrecht einschließlich allgemeiner Rechtsgrundsätze im Einklang stehen. Die Kommission kann bewerten, ob harmonisierte Normen mit anderen harmonisierten Normen gemäß dieser Verordnung oder mit anderen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, im Einklang stehen.
Die Kommission führt die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Bewertung durch und übermittelt der einschlägigen europäischen Normungsorganisation und der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihr die entsprechende harmonisierte Norm vorgelegt wurde, eine schriftliche Begründung. Ist die Kommission der Ansicht, dass eine Norm oder ein Teil davon nicht zufriedenstellend ist, so legt sie die Schwachstellen dar. Damit die Kommission dieser Verpflichtung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nachkommen kann, unterrichten die europäischen Normungsorganisationen die Kommission regelmäßig gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 über den Fortschritt und den Inhalt des Dokuments der europäischen Normung.
(8) Steht eine harmonisierte Norm im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen und erfüllt sie die Anforderungen in Bezug auf die im Normungsauftrag genannten Grundprinzipien und Bezugswerte sowie in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, die mit Blick auf die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke erfüllt werden müssen, so erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie die Norm für verbindlich erklärt. Ein Jahr nach dem Erlass dieses Durchführungsrechtsakts wird die harmonisierte Leistungsnorm für die Zwecke dieser Verordnung verbindlich, es sei denn, in dem Durchführungsrechtsakt ist ein späterer Geltungsbeginn angegeben. Ein späterer Geltungsbeginn wird nur in Ausnahmefällen festgelegt, und der Rückgriff darauf berechtigt ist. Eine harmonisierte Leistungsnorm kann ab dem Datum des Erlasses des Durchführungsrechtsakts freiwillig angewandt werden.
Hält die Kommission eine harmonisierte Norm oder einen Teil davon für nicht zufriedenstellend, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem sie diese harmonisierte Norm mit Einschränkungen für verbindlich erklärt.
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Kann eine harmonisierte Norm nicht verpflichtend gemacht werden, so kann die Kommission gemäß Artikel 6 einen Durchführungsrechtsakt erlassen.
(9) Ist ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament oder die Kommission — Letztere mit Unterstützung der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung — der Auffassung, dass eine harmonisierte Leistungsnorm die geltenden gesetzlichen Anforderungen oder die Anforderungen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, die mit Blick auf die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke erfüllt werden müssen, nicht vollständig erfüllt, so findet das Verfahren für formelle Einwände gegen harmonisierte Normen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Anwendung.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang X zu erlassen, um zusätzliche Gruppen wesentlicher Merkmale horizontaler Art hinzuzufügen.
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