Artikel 6 VO (EU) 2024/3110
Andere harmonisierte technische Spezifikationen zur Festlegung wesentlicher Merkmale
(1) Es wird zwar der Ausarbeitung von Normen Vorrang eingeräumt, die Kommission kann jedoch abweichend von Artikel 5 Absätze 1 bis 4 dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie für eine oder mehrere Produktfamilien oder für eine oder mehrere Produktkategorien innerhalb einer Familie wesentliche Merkmale, deren Bewertungsmethoden und deren technische Details gemäß Artikel 5 dieser Verordnung festlegt, um den Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten zu decken und um die in Artikel 114 AEUV genannten Ziele zu verfolgen.
Diese Durchführungsrechtsakte dürfen nur erlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Kommission hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm beauftragt und
- i)
- der Auftrag wurde nicht angenommen, oder
- ii)
- die harmonisierte Norm, die Gegenstand dieses Auftrags ist, wird nicht innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Frist und spätestens drei Jahre nach der Annahme des Normungsauftrags vorgelegt oder
- iii)
- die harmonisierte Norm entspricht nicht dem Auftrag und
- b)
- in den letzten fünf Jahren wurde kein in Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 1 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem eine harmonisierte Norm, die die wesentlichen Merkmale, deren Bewertungsmethoden und deren technische Details gemäß Artikel 5 abdeckt, für verbindlich erklärt wurde, oder es wurde in den letzten fünf Jahren ein solcher Durchführungsrechtsakt erlassen, jedoch mit Einschränkungen gemäß Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels ihres Erachtens erfüllt worden sind.
(3) Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der relevanten Gremien und der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenverbände, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Unionsmittel erhalten.
(4) Deckt ein in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannter Durchführungsrechtsakt dieselben wesentlichen Merkmale oder Bewertungsmethoden für eine bestimmte Produktfamilie oder eine bestimmte Produktkategorie ab wie eine harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde oder für die ein in Artikel 5 Absatz 8 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, so löscht die Kommission die Fundstelle dieser harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union oder hebt den Durchführungsrechtsakt auf. Deckt der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Durchführungsrechtsakt nur teilweise die harmonisierte Norm ab, so hält die Kommission den Durchführungsrechtsakt, in dem eine Beschränkungen unterworfene harmonisierte Norm festgelegt ist, aufrecht.
(5) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass ein gemäß Absatz 1 erlassener Durchführungsrechtsakt die Anforderungen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, die mit Blick auf die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke erfüllt werden müssen, nicht vollständig erfüllt, so unterrichtet er oder es die Kommission entsprechend und legt eine ausführliche Erläuterung bei. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und kann den fraglichen Durchführungsrechtsakt gegebenenfalls ändern.
(6) Die Kommission geht nach dem in Artikel 5 beschriebenen Verfahren vor, wenn sie eine Überarbeitung oder Aktualisierung der wesentlichen Merkmale oder Bewertungsmethoden für diejenigen Produktfamilien oder Produktkategorien beauftragt, die unter den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt fallen. Ist die von der europäischen Normungsorganisation vorgelegte harmonisierte Norm geeignet, gemäß Artikel 5 Absatz 8 angenommen zu werden, so hebt die Kommission den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt oder die Teile davon, die dieselben wesentlichen Merkmale oder Bewertungsmethoden für dieselben Produktfamilien oder Produktkategorien wie die harmonisierte Norm abdecken, auf.
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