Artikel 22 VO (EU) 2024/3110

Pflichten der Hersteller

(1) Beim Inverkehrbringen eines Produkts legt der Hersteller den Produkttyp unter Beachtung der Grenzen fest, die hierfür in der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 27 festgelegt wurden. Der Hersteller stellt sicher, dass die Leistung des Produkts sowohl im Hinblick auf die verbindlichen wesentlichen Merkmale als auch auf die wesentlichen Merkmale, die erklärt werden sollen, bewertet wird. Fällt das Produkt unter Produktanforderungen, die durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgelegt wurden, so stellt der Hersteller sicher, dass das Produkt auch im Einklang mit diesen Anforderungen entworfen und gebaut wurde.

Eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit 3D-Druck herstellt, muss die Verpflichtungen erfüllen, die Herstellern beim Inverkehrbringen obliegen. Die Verpflichtungen umfassen unter anderem die Verwendung geeigneter 3D-Datensätze, die Verwendung von Materialien, die den geltenden Verfahren gemäß dieser Verordnung entsprechen, sowie die Überprüfung der Kompatibilität von 3D-Datensätzen, Druckmaterial und der verwendeten Drucktechnik.

(2) Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Anforderungen und seine Leistung in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem/den anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssystem(en) gemäß Anhang IX nachgewiesen, so erstellt der Hersteller eine Leistungs- und Konformitätserklärung gemäß den Artikeln 13 bis 15, bringt die CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 17 und 18 an und stellt gegebenenfalls die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, die auf dem Markt nicht allgemein verfügbar sind, gemäß Absatz 8 dieses Artikels sicher und bringt die Kennzeichnung gemäß Absatz 9 dieses Artikels an.

(3) Der Hersteller erstellt als Grundlage für die Leistungs- und Konformitätserklärung eine technische Dokumentation, in der er Folgendes angibt:

a)
den angegebenen Verwendungszweck, der in den Bereich des anwendbaren Verwendungszwecks fällt;
b)
alle relevanten Elemente, die für den Nachweis der Leistung und Konformität erforderlich sind;
c)
Informationen über die bestehenden Verfahren gemäß Absatz 4 dieses Artikels;
d)
Informationen über das bzw. die in Anhang IX festgelegte(n) System bzw. Systeme;
e)
gegebenenfalls Informationen über die Anwendung der vereinfachten Verfahren gemäß den Artikeln 59 bis 61, und
f)
die Berechnung der Nachhaltigkeitsleistung im Umweltbereich in Bezug auf die wesentlichen Merkmale gemäß Artikel 15 Absatz 2.

(4) Der Hersteller stellt durch entsprechende Verfahren sicher, dass Produkte ihrer erklärten Leistung entsprechen und die Konformität mit dieser Verordnung beständig sichergestellt ist. Die Produktgestaltung, einschließlich der 3D-Datensätze, der Herstellungsverfahren und des verwendeten Materials, muss angemessen sein. Wird das Produkt in Serienfertigung hergestellt, so stellt der Hersteller durch entsprechende Verfahren sicher, dass das Produkt beständig seiner erklärten Leistung entspricht und die Konformität mit dieser Verordnung beständig sichergestellt ist. Änderungen der Produktgestaltung, einschließlich der 3D-Datensätze, des Herstellungsverfahrens und des verwendeten Materials, müssen angemessen sein. Änderungen der geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen berücksichtigt; falls die Leistung oder die Konformität des Produkts dadurch beeinträchtigt wird, ist eine erneute Bewertung gemäß dem einschlägigen Bewertungsverfahren vorzunehmen.

Falls dies als zweckmäßig betrachtet wird, um die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der erklärten Leistung und Konformität eines Produkts sicherzustellen, führt der Hersteller an Stichproben von in Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereitgestellten Produkten Prüfungen durch; ferner stellt er Untersuchungen an und führt erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und hält die Einführer und Händler darüber auf dem Laufenden.

(5) Der Hersteller stellt sicher, dass seine Produkte einen herstellerspezifischen eindeutigen Identifizierungscode des Produkttyps und, soweit verfügbar, eine Chargen- oder Seriennummer tragen, die für die Benutzer leicht sichtbar und lesbar ist. Ist dies aufgrund der Art des Produkts nicht möglich, so sind die erforderlichen Angaben auf einer angebrachten Kennzeichnung, auf der Verpackung oder, wenn dies ebenfalls nicht möglich ist, in einem Begleitdokument zum Produkt anzugeben.

Der Hersteller kennzeichnet ein Produkt in gleicher Weise wie in Unterabsatz 1 dargelegt als „Nur für die gewerbliche Verwendung” , wenn für seine Verwendung Fachwissen erforderlich ist, und präsentiert Kunden diese Kennzeichnung, bevor sie an einen Kaufvertrag gebunden sind; dies gilt auch für Fernverkäufe. Produkte, die nicht mit dem Vermerk „Nur für die gewerbliche Verwendung” gekennzeichnet sind, richten sich auch an nicht gewerbliche Verwender und Verbraucher im Sinne dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/988.

Der Hersteller präsentiert den Kunden, bevor sie an einen Kaufvertrag gebunden sind, in sichtbarer Weise die Angaben, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden müssen; dies gilt auch für Fernverkäufe.

(6) Bei der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt stellt der Hersteller sicher, dass dem Produkt die in Anhang IV enthaltenen allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache oder — wenn keine solche Festlegung vorliegt — in einer Sprache beigefügt sind, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann.

(7) Spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des in Artikel 75 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakts stellt der Hersteller einen digitalen Produktpass gemäß Artikel 76 über das in Artikel 75 genannte digitale Produktpasssystem für Bauprodukte zur Verfügung, der mit einem Datenträger gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g verbunden ist.

(8) Um die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sicherzustellen, die auf dem Markt nicht allgemein verfügbar sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen den Herstellern für bestimmte Produktfamilien und -kategorien die Verpflichtung auferlegt wird, bestimmte Ersatzteile, die für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte nicht allgemein verfügbar sind, auf dem Markt bereitzustellen.

Die in den delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegte Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts des jeweiligen Typs, es sei denn, in dem delegierten Rechtsakt wird ein anderer Zeitraum festgelegt.

Hersteller, die der Verpflichtung gemäß Absatz 1 unterliegen, bieten die Ersatzteile innerhalb einer angemessen kurzen Lieferfrist zu einem angemessenen und diskriminierungsfreien Preis an und setzen die Öffentlichkeit davon in Kenntnis.

(9) Um Transparenz für die Nutzer sicherzustellen und nachhaltige Produkte zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung der ökologischen Nachhaltigkeit für bestimmte Produktfamilien und -kategorien festzulegen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
das Produkt wird in der Regel von Verbrauchern gewählt oder gekauft, und
b)
das Produkt weist während seines gesamten Lebenszyklus keine wesentlich unterschiedliche Umweltleistung in Abhängigkeit von der Montage auf.

Die Kennzeichnung beruht auf der Leistung des Produkts, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 1 bewertet wurde, und bietet verbraucherfreundliche Informationen, die für Nichtfachleute verständlich sind.

(10) In den in Absatz 9 genannten delegierten Rechtsakten wird festgelegt, wie der Hersteller die Kennzeichnung anzubringen hat, indem Folgendes festgelegt wird:

a)
der Inhalt der Kennzeichnung;
b)
die Gestaltung der Kennzeichnung unter Berücksichtigung der Sichtbarkeit und Lesbarkeit;
c)
die Art und Weise, in der die Kennzeichnung den Kunden präsentiert wird, auch bei Fernverkäufen;
d)
gegebenenfalls die für die Erstellung von Kennzeichnungen zu verwendenden elektronischen Mittel.

(11) Ein Hersteller, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt nicht seiner erklärten Leistung oder dieser Verordnung entspricht, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Steht das Problem in Zusammenhang mit einem gelieferten Bauteil oder einer extern erbrachten Dienstleistung, so unterrichtet der Hersteller den Lieferanten oder Dienstleister und die zuständige nationale Behörde des Herstellers darüber.

(12) Wenn von einem Produkt ein Risiko ausgeht, unterrichtet der Hersteller darüber unverzüglich, spätestens binnen drei Arbeitstagen, alle Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und am Vertrieb beteiligten Online-Marktplätze sowie die nationalen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller oder — seines Wissens — andere Wirtschaftsteilnehmer das Produkt zur Verfügung gestellt haben. Hierbei macht der Hersteller alle zweckdienlichen Angaben und nennt insbesondere die Art der Nichtkonformität, die Häufigkeit von Unfällen oder Störungen sowie die ergriffenen oder empfohlenen Korrekturmaßnahmen. Bei Risiken, die durch Produkte verursacht werden, die bereits einen Endabnehmer oder -verbraucher, der nicht ermittelt oder direkt kontaktiert werden kann, erreicht haben, verbreitet der Hersteller die Informationen über geeignete Maßnahmen, um die Risiken zu beseitigen oder, wenn nicht möglich, zu verringern, über die Medien und sonstige geeignete Kanäle, wobei er die größtmögliche Reichweite sicherstellt. Im Falle eines ernsten Risikos nimmt der Hersteller das Produkt auf eigene Kosten vom Markt und ruft es zurück.

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