Artikel 23 VO (EU) 2024/3110
Pflichten der Bevollmächtigten
(1) Ein in der Union ansässiger Hersteller kann mittels eines schriftlichen Auftrags jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person als einzigen Bevollmächtigten benennen. Ein nicht in der Union ansässiger Hersteller ernennt einen einzigen Bevollmächtigten.
Die Erstellung der technischen Dokumentation gehört nicht zu den Aufgaben eines Bevollmächtigten.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag ermöglicht es dem Bevollmächtigten, zumindest die folgenden Aufgaben auszuführen:
- a)
- Er hält den zuständigen nationalen Behörden die Leistungs- und Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung;
- b)
- auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde händigt er dieser Behörde alle erforderlichen Informationen und die gesamte erforderliche Dokumentation zum Nachweis der Konformität eines Produkts mit seiner angegebenen Leistung und seiner Einhaltung sonstiger nach dieser Verordnung geltender Anforderungen aus;
- c)
- er kündigt den Vertrag, wenn der Hersteller gegen seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verstoßen hat, und unterrichtet den Hersteller, die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, und die zuständige nationale Behörde seiner eigenen Niederlassung hierüber;
- d)
- er kann, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Produkt nicht konform ist oder ein Risiko darstellt, den Hersteller und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, sowie die zuständige nationale Behörde des Bevollmächtigten hierüber unterrichten; und
- e)
- er arbeitet auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden bei allen ergriffenen Maßnahmen mit diesen zusammen, um die Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die unter den Auftrag des Bevollmächtigten fallen, zu beseitigen und Nichtkonformitäten dieser Produkte zu beheben.
(3) Der Bevollmächtigte überprüft auf Dokumentenebene, ob
- a)
- das Produkt mit der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls mit der Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absatz 9 versehen ist;
- b)
- dem Produkt eine Leistungs- und Konformitätserklärung beigefügt ist oder diese Erklärung gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder 2 verfügbar ist und
- c)
- der Hersteller die in Artikel 22 Absätze 5, 6 und 7 genannten Anforderungen erfüllt hat.
(4) Stellt ein Bevollmächtigter einen Fall der Nichtkonformität gemäß Absatz 3 dieses Artikels fest, fordert er den Hersteller auf, gemäß Artikel 22 Absätze 11 und 12 tätig zu werden.
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