Artikel 24 VO (EU) 2024/3110

Pflichten der Einführer

(1) Einführer bringen nur Produkte in Verkehr, die dieser Verordnung entsprechen.

(2) Bevor er ein Produkt in Verkehr bringt, stellt der Einführer sicher, dass die Übereinstimmung des Produkts mit den geltenden Anforderungen und seine Leistung in Bezug auf relevante wesentliche Merkmale vom Hersteller gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 nachgewiesen wurden.

Der Einführer trägt dafür Sorge, dass

a)
der Hersteller die in Artikel 22 Absatz 3 genannte technische Dokumentation erstellt hat;
b)
das Produkt mit der CE-Kennzeichnung und der Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absatz 9 versehen ist;
c)
dem Produkt die Leistungs- und Konformitätserklärung beigefügt ist oder die Erklärung gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 verfügbar ist und
d)
der Hersteller die in Artikel 22 Absätze 5, 6 und 7 genannten Anforderungen erfüllt.

(3) Der Einführer vergewissert sich, dass der Zweck des Produkts vom Hersteller erklärt wurde, und stellt sicher, dass dem Produkt allgemeine Produktinformationen, eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen gemäß Anhang IV in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache oder — wenn keine solche Festlegung vorliegt — in einer Sprache beigefügt sind, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann. Bevor sie an einen Kaufvertrag gebunden sind, präsentiert der Einführer Kunden in sichtbarer Weise die Angaben, die gemäß dieser Verordnung oder harmonisierten technischen Spezifikationen bereitgestellt werden müssen; dies gilt auch für Fernverkäufe.

(4) Solange sich ein Produkt in seiner Verantwortung befindet, stellt der Einführer sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Konformität mit der Leistungs- und Konformitätserklärung mit oder dessen Einhaltung von anderen gemäß dieser Verordnung geltenden Anforderungen nicht beeinträchtigen.

(5) Ein Einführer, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht der Leistungs- und Konformitätserklärung oder sonstigen gemäß dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, bringt das Produkt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungs- und Konformitätserklärung und sonstigen gemäß dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungs- und Konformitätserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer ferner den Hersteller und die zuständige nationale Behörde hiervon.

(6) Der Einführer gibt seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, den Ort seiner Niederlassung, seine Kontaktanschrift sowie — falls verfügbar — elektronische Kommunikationsmittel entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an.

(7) Der Einführer prüft Beschwerden und führt erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rücknahmen vom Markt oder Rückrufe von Produkten und hält die Hersteller und Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(8) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht der erklärten Leistung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Produkt Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9) Einführer, die an Endabnehmer verkaufen, müssen auch den Verpflichtungen für Händler nachkommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.