Artikel 25 VO (EU) 2024/3110
Pflichten der Händler
(1) Wenn Händler Produkte auf dem Markt bereitstellen, tun sie dies unter angemessener Berücksichtigung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung.
(2) Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass
- a)
- das Produkt mit der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls mit der Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absatz 9 versehen ist,
- b)
- dem Produkt erforderlichenfalls eine Leistungs- und Konformitätserklärung beigefügt ist oder die Erklärung gemäß Artikel 16 Absatz 2 verfügbar ist,
- c)
- dem Produkt allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 22 Absatz 6 beigefügt sind, die in einer Sprache abgefasst sind, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann,
- d)
- der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach Artikel 22 Absätze 5 und 7 bzw. Artikel 24 Absatz 6 erfüllt haben.
(3) Der Händler präsentiert Kunden, bevor diese an einen Kaufvertrag gebunden sind, in sichtbarer Weise die Angaben, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden müssen; dies gilt auch für Fernverkäufe.
(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht der erklärten Leistung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, stellen das Produkt erst dann auf dem Markt bereit, wenn es der beigefügten Leistungs- und Konformitätserklärung und sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler ferner den Hersteller und die verantwortlichen zuständigen nationalen Behörden hiervon.
(5) Solange sich ein Produkt in seiner Verantwortung befindet, stellt der Händler sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit seiner erklärten Leistung und die Einhaltung anderer gemäß dieser Verordnung geltender Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(6) Ein Händler, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht seiner erklärten Leistung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, sorgt dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen, ergriffen werden. Außerdem unterrichtet der Händler, wenn mit dem Produkt Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, darüber und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
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