Artikel 26 VO (EU) 2024/3110

Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

(1) In den folgenden Fällen gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Herstellerpflichten gemäß Artikel 22:

a)
wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt;
b)
wenn er ein Produkt vorsätzlich so ändert oder es unabsichtlich so geändert wird, dass die Übereinstimmung der Leistungs- und Konformitätserklärung oder der in dieser Verordnung festgelegten oder im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Anforderungen beeinträchtigt werden kann;
c)
wenn er ein Produkt auf dem Markt mit einem angegebenen Verwendungszweck bereitstellt, der sich von dem vom Hersteller bei der Bewertung und Überprüfung angegebenen Verwendungszweck unterscheidet;
d)
wenn er angibt, dass das Produkt Merkmale aufweist, die von den vom Hersteller angegebenen Merkmalen abweichen, oder
e)
wenn er entscheidet, die Rolle des Herstellers zu übernehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Wirtschaftsteilnehmer, die Folgendes in Verkehr bringen:

a)
ein gebrauchtes Produkt, für das eine harmonisierte technische Spezifikation mit Vorschriften für gebrauchte Produkte gilt,
b)
ein gebrauchtes Produkt, das nicht unter eine harmonisierte technische Spezifikation mit Bestimmungen für gebrauchte Produkte fällt und zuvor nicht in der Union in Verkehr gebracht wurde,
c)
ein wiederaufbereitetes Produkt.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nur folgendermaßen tätig wird:

a)
Er fügt Übersetzungen der vom Hersteller bereitgestellten Informationen hinzu;
b)
er ersetzt die äußere Verpackung eines bereits in Verkehr gebrachten Produkts, auch bei Änderung der Packungsgröße, wenn die Umverpackung so erfolgt, dass der ursprüngliche Zustand des Produkts dadurch nicht beeinträchtigt werden kann und die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen immer noch korrekt bereitgestellt werden.

(4) Ein Wirtschaftsteilnehmer, der die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten erbringt, unterrichtet hiervon den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten, unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsteilnehmer die Produkte besitzt oder Dienstleistungen erbringt. Er führt die Umverpackung so durch, dass weder der ursprüngliche Zustand des Produkts noch dessen Konformität mit dieser Verordnung durch die Umverpackung beeinträchtigt werden kann und dass die gemäß dieser Verordnung vorzulegenden Angaben immer noch korrekt bereitgestellt werden. Der Wirtschaftsteilnehmer handelt in Bezug auf die aus dieser Verordnung hervorgehenden Verpflichtungen mit gebührender Sorgfalt.

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