Artikel 36 VO (EU) 2024/3110

Formale Einwände gegen Europäische Bewertungsdokumente

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
wenn sie der Auffassung sind, dass ein Europäisches Bewertungsdokument den geltenden rechtlichen Anforderungen oder den in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, die mit Blick auf die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke erfüllt werden müssen, nach Anhang I festgelegten Anforderungen und den vorab festgelegten umweltbezogenen wesentlichen Merkmalen nach Anhang II nicht vollständig entspricht,
b)
wenn sie der Auffassung sind, dass ein Europäisches Bewertungsdokument Anlass zu ernsthaften Bedenken in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Schutz der Umwelt oder den Verbraucherschutz gibt,
c)
wenn sie der Auffassung sind, dass ein Europäisches Bewertungsdokument die Anforderungen des Artikels 31 Absatz 1 nicht erfüllt.

Der betreffende Mitgliedstaat begründet seinen Standpunkt. Die Kommission konsultiert daraufhin die übrigen Mitgliedstaaten zu den von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgebrachten Punkten.

(2) Anhand der Stellungnahmen aller Mitgliedstaaten beschließt die Kommission, ob die Fundstellen der betreffenden Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, mit Einschränkungen zu veröffentlichen, zu belassen, mit Einschränkungen zu belassen oder zu streichen sind.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Organisation Technischer Bewertungsstellen über ihre in Absatz 2 genannte Entscheidung und gibt ihr erforderlichenfalls die Überarbeitung des betreffenden europäischen Bewertungsdokuments auf.

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