Artikel 37 VO (EU) 2024/3110

Europäische Technische Bewertung

(1) Eine Europäische Technische Bewertung wird auf Antrag eines Herstellers von einer Technischen Bewertungsstelle auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments, dessen Fundstelle gemäß Artikel 34 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ausgestellt.

Sofern ein Europäisches Bewertungsdokument vorliegt, dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 34 veröffentlicht wurde, kann eine Europäische Technische Bewertung auch dann ausgestellt werden, wenn ein Normungsauftrag erteilt wurde. Eine solche Ausstellung ist möglich, bis das Europäische Bewertungsdokument gemäß Artikel 31 Absatz 6 nicht mehr verwendet wird.

(2) Wird ein Antrag auf eine Europäische Technische Bewertung gestellt, so gilt das in Anhang VI festgelegte Verfahren.

(3) Eine Europäische Technische Bewertung enthält die zu erklärende Leistung nach Leistungsstufen oder -Leistungsklassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale, auf die sich der Hersteller und die Technische Bewertungsstelle, die den Antrag für die Europäische Technische Bewertung erhält, für den angegebenen Verwendungszweck geeinigt haben, und die für die Anwendung des Bewertungs- und Überprüfungssystems erforderlichen technischen Angaben.

Die Europäische Technische Bewertung umfasst auch die Bewertung der Leistung der in Artikel 15 Absatz 3 aufgeführten vorab festgelegten umweltbezogenen wesentlichen Merkmale.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats der Europäischen Technischen Bewertung erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Europäische technische Bewertungen, die auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments erstellt wurden, bleiben entweder fünf Jahre nach Ablauf des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Zeitraums oder fünf Jahre nach Streichung der Fundstelle des Europäischen Bewertungsdokuments aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gültig.

Wird das einschlägige Europäische Bewertungsdokument für ein Produkt gemäß Artikel 31 Absatz 6 nicht mehr verwendet, darf dieses Produkt nicht mehr auf der Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung in Verkehr gebracht werden.

(6) Produkte, die von einem Europäischen Bewertungsdokument erfasst sind, für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, können mit der CE-Kennzeichnung versehen werden und somit den gleichen Status erhalten wie Produkte, die auf der Grundlage harmonisierter technischer Spezifikationen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, wenn der Hersteller die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Beziehen sich diese Verpflichtungen auf harmonisierte technische Spezifikationen, so verweist der Hersteller stattdessen oder, falls die harmonisierten technischen Spezifikationen ebenfalls relevant sind, zusätzlich auf das Europäische Bewertungsdokument.

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