Artikel 38 VO (EU) 2024/3110
Benennende Behörden
(1) Mitgliedstaaten, die Technische Bewertungsstellen benennen wollen, bestimmen eine einzige benennende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Benennung Technischer Bewertungsstellen zuständig ist. Für die benennenden Behörden gelten die Anforderungen an die notifizierenden Behörden gemäß Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 44. Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 43 genannte notifizierende Behörde als benennende Behörde benennen. Die benennende Behörde kann nicht gemäß Artikel 39 Absatz 1 bestimmt werden.
(2) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, kommen die für die notifizierenden Behörden und die Notifizierungsverfahren geltenden Bestimmungen auch für benennende Behörden und für die Benennungsverfahren zur Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.