Artikel 39 VO (EU) 2024/3110
Benennung, Überwachung und Begutachtung Technischer Bewertungsstellen
(1) Die Mitgliedstaaten können durch ihre benennenden Behörden in ihrem Hoheitsgebiet Technische Bewertungsstellen für eine oder mehrere in Anhang VII aufgeführte Produktfamilien benennen. Die Mitgliedstaaten können Technische Bewertungsstellen in ihrem Hoheitsgebiet auch als zuständig für neu entstehende oder innovative Produkte benennen, die nicht in bereits bestehende in Anhang VII aufgeführte Produktfamilien fallen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen der Technischen Bewertungsstelle, ihre Anschrift und die Produktfamilie(n), für die sie zuständig ist, mit.
(2) Die Kommission weist jeder Technischen Bewertungsstelle eine Kennnummer zu.
Die Kommission macht die Liste der gemäß dieser Verordnung benannten Technischen Bewertungsstellen auf elektronischem Wege öffentlich zugänglich und gibt ihre Kennnummern, die Produktfamilien, für die sie benannt sind, sowie etwaige Beschränkungen so genau wie möglich an.
Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.
(3) Die benennende Behörde überwacht die Tätigkeiten und Kompetenz der in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Technischen Bewertungsstellen und erforderlichenfalls von deren Zweigstellen und Unterauftragnehmern und bewertet sie im Hinblick auf die jeweiligen Anforderungen dieses Kapitels. Die benennende Behörde verhängt Abhilfemaßnahmen gegen Technische Bewertungsstellen, wenn ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre nationalen Verfahren für die Benennung von Technischen Bewertungsstellen, über die Überwachung ihrer Tätigkeit und Kompetenz sowie über diesbezügliche Änderungen.
(4) Die Technischen Bewertungsstellen unterrichten die benennende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen, über alle Änderungen, die ihre Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels oder ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung beeinträchtigen könnten.
(5) Die Technischen Bewertungsstellen übermitteln auf Anfrage der zuständigen benennenden Behörde alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen, die erforderlich sind, damit diese Behörde, die Kommission und die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Vorschriften gemäß dieser Verordnung überprüfen können.
(6) Erfüllt eine Technische Bewertungsstelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr, so schränkt die benennende Behörde die Benennung dieser Technischen Bewertungsstelle für die relevante Produktfamilie ein, setzt sie aus bzw. hebt sie auf, je nachdem, wie schwerwiegend die Nichterfüllung der Anforderungen ist. Hat eine Technische Bewertungsstelle wiederholt gegen die gemäß Absatz 3 dieses Artikels verhängten Abhilfemaßnahmen verstoßen, so kann die benennende Behörde die Benennung dieser Technischen Bewertungsstelle einschränken, aussetzen oder aufheben. Die benennende Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über jede Einschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Benennung. Es gelten die Artikel 53 Absatz 2 und 54.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.