Artikel 41 VO (EU) 2024/3110
Koordinierung Technischer Bewertungsstellen
(1) Die Technischen Bewertungsstellen richten eine Organisation für die technische Bewertung ( „Organisation Technischer Bewertungsstellen” ) gemäß dieser Verordnung ein.
(2) Die Organisation Technischer Bewertungsstellen nimmt zumindest folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Übermittlung relevanter technischer Inhalte im Zusammenhang mit Europäischen Bewertungsdokumenten an die Kommission, wenn die Ausarbeitung harmonisierter technischer Spezifikationen auf der Grundlage derselben Produktfamilien gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Arbeitsplan erfolgen soll. Diese Informationen beruhen auf einer engen Zusammenarbeit mit den einschlägigen europäischen Normungsorganisationen;
- b)
- Organisation der Koordinierung der Technischen Bewertungsstellen sowie erforderlichenfalls Gewährleistung der Zusammenarbeit und der Beratung mit anderen Interessengruppen;
- c)
- Sicherstellung des Austauschs von Beispielen bewährter Verfahrensweisen zwischen den Technischen Bewertungsstellen, um eine größere Effizienz zu fördern und die Dienstleistungen für die Industrie zu verbessern;
- d)
- Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente;
- e)
- Koordinierung der Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 2 sowie Bereitstellung der dafür erforderlichen Unterstützung;
- f)
- Information der Kommission über alle Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung Europäischer Bewertungsdokumente sowie über alle Aspekte im Zusammenhang mit der Auslegung der Verfahren gemäß Artikel 60 Artikel 2 und Artikel 61 Absatz 2 und Vorlage von Verbesserungsvorschlägen an die Kommission auf der Grundlage der Erfahrungen;
- g)
- Mitteilung von Bemerkungen zu einer Europäischen Bewertungsstelle, die ihre Aufgaben nach den Verfahren gemäß Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 2 nicht erfüllt, an die Kommission und an den Mitgliedstaat, der die Technische Bewertungsstelle benannt hat;
- h)
- jährliche Berichterstattung an die Kommission über
- i)
- die Erfüllung der oben genannten Aufgaben,
- ii)
- die Zuweisung von Aufgaben an die Technischen Bewertungsstellen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Europäischen Bewertungsdokumenten,
- iii)
- die gleichmäßige geografische Verteilung der Aufgaben auf die Technischen Bewertungsstellen,
- iv)
- die für jedes Europäische Bewertungsdokument erstellten Europäischen Technischen Bewertungen, einschließlich der geografischen Verteilung der beteiligten Technischen Bewertungsstellen und der Hersteller, die die Dokumente erhalten, und
- v)
- die Leistung und die Unabhängigkeit der Technischen Bewertungsstellen; und
- i)
- Gewährleistung, dass angenommene Europäische Bewertungsdokumente und Fundstellen Europäischer Technischer Bewertungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Die Organisation Technischer Bewertungsstellen richtet für diese Aufgaben ein Sekretariat ein.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Technischen Bewertungsstellen die Organisation Technischer Bewertungsstellen angemessen durch finanzielle und personelle Mittel unterstützen. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen legt den Beitrag jeder Technischen Bewertungsstelle fest, der verhältnismäßig ist, wobei der Jahreshaushalt oder der Umsatz jeder Technischen Bewertungsstelle im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten als Technische Bewertungsstelle zu berücksichtigen ist.
(4) Die Bedeutung im Entscheidungsprozess der Organisation der Technischen Bewertungsstellen hängt nicht vom finanziellen Beitrag der Technischen Bewertungsstellen, der Zahl der von ihnen erstellten Europäischen Bewertungsdokumente oder der Zahl der von ihnen durchgeführten Europäischen Technischen Bewertungen ab.
(5) Die Kommission wird zu allen Sitzungen der Organisation Technischer Bewertungsstellen eingeladen.
(6) Der Organisation Technischer Bewertungsstellen können Finanzhilfen der Union zur Durchführung der in Absatz 2 genannten Aufgaben gewährt werden. Die Kommission kann die Finanzierung der Organisation Technischer Bewertungsstellen — unabhängig davon, ob es sich um eine Finanzierung durch Finanzhilfen oder öffentliche Ausschreibungen handelt — von der Erfüllung bestimmter organisatorischer und leistungsbezogener Anforderungen abhängig machen, die in diesen Aufgaben festgelegt sind.
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