Artikel 42 VO (EU) 2024/3110
Notifizierung
(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten bei der Bewertung und Überprüfung der Leistung, der Bewertung der Konformität und der Überprüfung von Berechnungen der ökologischen Nachhaltigkeit für die Zwecke dieser Verordnung wahrzunehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Stellen, die die Befugnis erhalten sollen, diese Aufgaben auszuführen, und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission macht diese Information der Öffentlichkeit zugänglich.
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