Artikel 43 VO (EU) 2024/3110
Notifizierende Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Verfahren einzurichten und durchzuführen, die für die Bewertung und Notifizierung der Stellen erforderlich sind, die die Befugnis erhalten sollen, für die Zwecke dieser Verordnung Aufgaben eines unabhängigen Dritten bei den Bewertungs- und Überprüfungsverfahren wahrzunehmen, und die für die Überwachung der notifizierten Stellen, auch im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 46 und 48, verantwortlich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Bewertung und Überwachung von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.
(3) Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, muss diese Stelle eine juristische Person sein und den in Artikel 44 festgelegten Anforderungen entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
(4) Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von der in den Absätzen 2 und 3 genannten Stelle durchgeführt werden.
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