Artikel 55 VO (EU) 2024/3110

Operative Pflichten der notifizierten Stellen

(1) Gemäß Anhang IX führen die notifizierten Stellen folgende Bewertungen und Überprüfungen durch:

a)
Bewertung der Leistung und der Konformität von Produkten,
b)
Überprüfung der Konformität von Produkten,
c)
Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten,
d)
Validierung der vom Hersteller vorgenommenen Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit,
e)
Überprüfung der Einhaltung der aus dieser Verordnung hervorgehenden Verpflichtungen durch den Hersteller.

Diese Aufgaben werden im Folgenden als „Bewertungen und Überprüfungen” bezeichnet.

(2) Bewertungen und Überprüfungen werden in einer gegenüber dem Hersteller transparenten Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsteilnehmer vermieden werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massen- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

Hierbei gehen die notifizierten Stellen allerdings so streng vor, wie dies gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der Bedeutung des Produkts für die Erfüllung aller grundlegenden Anforderungen an Bauwerke erforderlich ist.

(3) Stellt eine notifizierte Stelle im Verlauf der Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle fest, dass der Hersteller die Leistungsbeständigkeit und die Konformität des hergestellten Produkts nicht gewährleistet hat, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung bzw. keinen Validierungsbericht aus.

(4) Stellt eine notifizierte Stelle im Verlauf der Überwachung, die der Überprüfung der Konformität und der Leistungsbeständigkeit des hergestellten Produkts dient, fest, dass das Produkt nicht mehr dieselbe Leistung aufweist wie der Produkttyp, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt, falls nötig, die Bescheinigung oder den Validierungsbericht aus oder hebt sie bzw. ihn auf.

(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so muss die notifizierte Stelle je nach Sachlage Bescheinigungen oder Validierungsberichte einschränken, aussetzen oder aufheben.

(6) Bei Bewertungsentscheidungen einschließlich der Entscheidung über die Notwendigkeit, eine Bescheinigung oder einen Validierungsbericht angesichts möglicher Nichtkonformität auszusetzen oder aufzuheben, wenden die notifizierten Stellen klare und im Voraus festgelegte Kriterien an.

(7) Wenn ein Hersteller oder Anbieter dies beantragt, arbeiten die notifizierten Stellen zusammen und tauschen alle relevanten Informationen mit den notifizierten Stellen aus, die ihre Bewertungen und Überprüfungen gemäß Artikel 62 anerkannt haben. Die notifizierten Stellen schließen zu diesem Zweck eine Vereinbarung.

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