Artikel 56 VO (EU) 2024/3110
Meldepflichten der notifizierten Stellen
(1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde
- a)
- jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung und Aufhebung von Bescheinigungen, Validierungsberichten oder Prüfberichten,
- b)
- alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,
- c)
- jedes Auskunftsersuchen in Bezug auf ihre Bewertungs- oder Überprüfungstätigkeiten, das sie von zuständigen nationalen Behörden erhalten haben, und
- d)
- auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung in Übereinstimmung mit den Bewertungs- und Überprüfungssystemen als unabhängige Dritte nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den anderen gemäß dieser Verordnung notifizierten Stellen, die als unabhängige Dritte in Übereinstimmung mit den Bewertungs- und Überprüfungssystemen ähnlichen Aufgaben für Produkte nachgehen, die von derselben harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, einschlägige Informationen über die negativen Ergebnisse dieser Bewertungen und Überprüfungen, insbesondere jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung und Aufhebung von Bescheinigungen, Validierungsberichten oder Prüfberichten, und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse dieser Bewertungen.
Eine notifizierte Stelle teilt der antragstellenden Partei auf Verlangen einer anderen notifizierten Stelle, einer zuständigen nationalen Behörde oder der Kommission mit, ob die von ihr ausgestellten Bescheinigungen, Validierungsberichte oder Prüfberichte gültig sind oder ob sie eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben wurden.
(3) Richtet die Kommission oder eine zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats an eine im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene notifizierte Stelle eine Anfrage im Zusammenhang mit einer von dieser notifizierten Stelle durchgeführten Bewertung, so sendet sie eine Kopie dieser Anfrage an die notifizierende Behörde dieses anderen Mitgliedstaats. Die betreffende notifizierte Stelle beantwortet die Anfrage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen. Die notifizierende Behörde stellt sicher, dass die notifizierende Stelle solchen Anfragen nachkommt, falls kein legitimer Grund dagegen vorliegt.
(4) Wenn notifizierte Stellen Nachweise dafür haben oder erhalten, dass
- a)
- eine andere notifizierte Stelle die Anforderungen nach Artikel 46 oder ihre Pflichten nicht erfüllt,
- b)
- ein in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Verordnung entspricht,
- c)
- ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit wahrscheinlich ein erhebliches Risiko darstellt,
alarmieren sie die jeweilige Marktüberwachungsbehörde oder notifizierende Behörde und übermitteln ihr diese Nachweise.
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