Artikel 57 VO (EU) 2024/3110
Durchführungsrechtsakte über Verpflichtungen notifizierter Stellen
Soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, und wenn die Koordinierungsgruppe der notifizierenden und benennenden Behörden nicht in der Lage war, Streitigkeiten über ihre unterschiedlichen Praktiken gemäß Artikel 45 beizulegen, und nur soweit es notwendig ist, um unterschiedliche Praktiken, die den Binnenmarkt für die Wirtschaftsteilnehmer fragmentieren, zu vermeiden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen im Einzelnen geregelt ist, wie die notifizierten Stellen ihre Verpflichtungen nach den Artikeln 55 und 56 zu erfüllen haben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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