Artikel 61 VO (EU) 2024/3110

Nicht in Serie hergestellte Sonderanfertigungen

(1) Alternativ zu der Ausnahme nach Artikel 14 Buchstabe a kann der Hersteller eines Produkts, das die Bedingungen des Artikels 14 Buchstabe a erfüllt, die Leistungsbewertung des Produkts durch einen spezifischen Abschnitt in der in Artikel 22 Absatz 3 genannten technischen Dokumentation ersetzen, mit dem die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen wird, wenn die darin enthaltenen Daten gleichwertig mit den Daten sind, die gemäß dieser Verordnung und den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen oder dem Europäischen Bewertungsdokument erforderlich sind.

(2) Umfasst das anzuwendende Bewertungs- und Überprüfungssystem eine Leistungsbewertung durch eine notifizierte Stelle gemäß Anhang IX, so bewertet und bescheinigt eine notifizierte Stelle oder eine Technische Bewertungsstelle anstelle der Bewertung der Leistung des Produkts nach Anhang IX die ordnungsgemäße Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtungen.

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