Artikel 62 VO (EU) 2024/3110
Anerkennung von Bewertungen und Überprüfungen einer anderen notifizierten Stelle
(1) Soll eine notifizierte Stelle ein bestimmtes Produkt gemäß Anhang IX bewerten und überprüfen, so kann sie auf die Bewertung und Überprüfung verzichten und die von einer anderen notifizierten Stelle für denselben Wirtschaftsteilnehmer durchgeführte Bewertung und Überprüfung anerkennen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Das Produkt wurde von der anderen notifizierten Stelle ordnungsgemäß bewertet und überprüft,
- b)
- der bewertete oder geprüfte Wirtschaftsteilnehmer erklärt sich bereit, alle maßgeblichen Daten und Dokumente mit der anerkennenden notifizierten Stelle zu teilen, und
- c)
- die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf die Gültigkeit der von der anderen notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung beschränkt.
Dieser Absatz gilt auch für Validierungsberichte und für Bewertungen der Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit nach der Verordnung (EU) 2024/1781.
(2) Soll eine notifizierte Stelle ein bestimmtes Produkt gemäß Anhang IX bewerten und überprüfen, so kann sie auf die Bewertung und Überprüfung seiner Bestandteile oder Werkstoffe verzichten und die von einer anderen notifizierten Stelle durchgeführte Bewertung und Überprüfung anerkennen, wenn der Anbieter dieser Bestandteile oder Werkstoffe das erforderliche Bewertungs- und Überprüfungssystem auf sie angewandt hat und eine Vereinbarung zwischen dem Hersteller des Produkts und dem Anbieter besteht, mit der im Hinblick auf die Sicherstellung der Konformität mit dieser Verordnung der freie Fluss aller Informationen zwischen ihnen und den notifizierten Stellen sichergestellt wird.
Dieser Absatz gilt auch für Bewertungen der Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit nach der Verordnung (EU) 2024/1781.
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