Artikel 64 VO (EU) 2024/3110

Marktüberwachungsbehörden und zentrales Verbindungsbüro

(1) Die Mitgliedstaaten benennen unter ihren Marktüberwachungsbehörden eine oder mehrere Behörden, die über die für die technische und rechtliche Bewertung von Produkten notwendigen besonderen Kenntnisse verfügen.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen ein zentrales Verbindungsbüro, das als Anlaufstelle für Kontakte mit der Kommission und den zentralen Verbindungsbüros anderer Mitgliedstaaten fungiert, die gemäß dieser Verordnung — auch für Ersuchen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 — zuständig sind.

(3) Die gemäß Absatz 1 benannten Marktüberwachungsbehörden verfügen über alle in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Befugnisse. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten diese Befugnisse auch für alle Wirtschaftsteilnehmer, die unter diese Verordnung fallen.

(4) Für die Zwecke der Marktüberwachung, der Ermittlung und der Durchsetzung sind die Marktüberwachungsbehörden befugt, von anderen Behörden oder Stellen einschlägige Informationen anzufordern, die sich in deren Besitz befinden.

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