Artikel 65 VO (EU) 2024/3110

Verfahren für den Umgang mit Nichtkonformität

(1) Hat eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats ausreichenden Grund zu der Annahme, dass bestimmte Produkte, die unter eine harmonisierte technische Spezifikation fallen oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, oder deren Hersteller nicht konform sind, nimmt sie eine Bewertung dieser Produkte und des betroffenen Herstellers vor, die die betreffenden Anforderungen nach dieser Verordnung abdeckt. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer arbeiten erforderlichenfalls mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf dieser Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Produkte oder ihr Hersteller die Anforderungen und Verpflichtungen dieser Verordnung nicht erfüllen, fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auf, innerhalb einer der Art der Nichtkonformität angemessenen Frist geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden oder, falls dies nicht möglich ist, die Produkte vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die notifizierten Stellen entsprechend, falls notifizierte Stellen beteiligt sind.

(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt, unterrichtet sie über das zentrale Verbindungsbüro die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert hat.

(3) Der Wirtschaftsteilnehmer stellt sicher, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Ergreift der betroffene Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist nicht die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Korrekturmaßnahmen oder besteht die Nichtkonformität weiterhin, stellt die Marktüberwachungsbehörde sicher, dass das betreffende Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird oder dass seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird.

Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit und, über das zentrale Verbindungsbüro, die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5) Aus der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Unterrichtung gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen Produkte, die Herkunft dieser Produkte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)
Die Produkte erbringen nicht die erklärte Leistung.
b)
Die Produkte erfüllen nicht die Produktanforderungen, die in den in Artikel 7 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden.
c)
Der Hersteller hält Verpflichtungen nicht ein.
d)
Die harmonisierten technischen Spezifikationen, ein Europäisches Bewertungsdokument, die freiwilligen harmonisierten Normen für Produktanforderungen, deren Fundstellen gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder die gemeinsamen Spezifikationen, die mit den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden, sind mangelhaft.

(6) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Produkte sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission binnen zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats hinsichtlich des betreffenden Produkts, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts oder Herstellers getroffen werden, etwa die Rücknahme der Produkte von ihrem Markt.

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