Artikel 66 VO (EU) 2024/3110
Schutzklauselverfahren der Union
(1) Werden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 65 Absätze 4, 6 und 7 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor. Der Konsultationszeitraum darf zwei Monate nicht überschreiten. Die Kommission bemüht sich, anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung innerhalb von zwei zusätzlichen Monaten nach dem Konsultationszeitraum Durchführungsrechtsakte anzunehmen, in denen sie ihre Entscheidung darlegt, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich mit.
(2) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so stellen alle Mitgliedstaaten unverzüglich sicher, dass hinsichtlich des nichtkonformen Produkts geeignete restriktive Maßnahmen, wie eine Rücknahme vom Markt, ergriffen werden, und unterrichten die Kommission darüber. Wird die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
(3) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts oder seines Herstellers mit Mängeln in den harmonisierten Normen, den Europäischen Bewertungsdokumenten, den freiwilligen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die mit Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden, gemäß Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe d begründet, so leitet die Kommission je nach Sachlage das Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 36 dieser Verordnung oder nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
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