Artikel 78 VO (EU) 2024/3110
Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses
Für die technische Gestaltung und den Einsatz des digitalen Produktpasses gelten die folgenden grundlegenden Anforderungen:
- a)
- digitale Produktpässe müssen in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit anderen digitalen Produktpässen sein.
- b)
- Empfänger des digitalen Produktpasses haben auf der Grundlage ihres jeweiligen Zugangsrechts im digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte einen einfachen und kostenlosen Zugang zum Produktpass.
- c)
- Die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten werden gemäß dem in Artikel 75 genannten digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte gespeichert.
- d)
- Werden die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten von befugten Akteuren oder Anbietern von Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Produktpässen gespeichert oder anderweitig verarbeitet, dürfen diese die Daten weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen verkaufen, wiederverwenden oder über das für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderliche Maß hinaus verarbeiten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Wirtschaftsteilnehmer vereinbart, der das Produkt in Verkehr bringt.
- e)
- Der digitale Produktpass bleibt während des in Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe h genannten Zeitraums verfügbar, auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, der den digitalen Produktpass ausgestellt hat, in der Union, und er erfüllt die gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe f festgelegten Bedingungen in Bezug auf die Verpflichtung zur Einrichtung eines Back-up-Systems.
- f)
- Das Recht auf den Zugang zum digitalen Produktpass sowie auf die Eingabe, Änderung oder Aktualisierung von Informationen im Produktpass ist auf die im digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte vorgesehenen Zugangsrechte beschränkt.
- g)
- Der Schutz von Informationen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) handelt, sowie von Rechten des geistigen Eigentums ist sicherzustellen.
- h)
- Die Authentizität, die Zuverlässigkeit und die Integrität der Daten sind sicherzustellen.
- i)
- Digitale Produktpässe sind so zu gestalten und einzusetzen, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre sichergestellt und Betrug unterbunden wird.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).
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