Artikel 81 VO (EU) 2024/3110
Internationale Zusammenarbeit
(1) Im Interesse des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder der Umwelt kann die Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung mit den Behörden von Drittländern oder mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:
- a)
- den Austausch von Informationen über Durchsetzungsmaßnahmen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Schutz der Umwelt einschließlich Marktüberwachung,
- b)
- den Austausch von Daten zu Wirtschaftsteilnehmern,
- c)
- den Austausch von Informationen über Bewertungsmethoden und Produktprüfungen,
- d)
- den Austausch von Informationen über Produktrückrufe, Anträge auf Korrekturmaßnahmen und ähnliche Maßnahmen,
- e)
- die Zusammenarbeit in wissenschaftlichen, technischen und regulatorischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit angestrebten Verbesserungen der Produktsicherheit oder des Schutzes der Umwelt und der Verbraucher,
- f)
- den Austausch von Informationen über aufkommende Fragen von erheblicher Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsrelevanz,
- g)
- den Austausch von Informationen über normungsbezogene Tätigkeiten,
- h)
- den Austausch von Beamten.
Der Informationsaustausch gemäß diesem Absatz erfolgt unter Wahrung der Vertraulichkeitsvorschriften und im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht.
(2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 kann wie folgt erfolgen:
- a)
- als nicht-systematischer Austausch in ordnungsgemäß begründeten, besonderen Fällen oder
- b)
- als systematischer Austausch auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, in der die Art der auszutauschenden Informationen sowie die Modalitäten für den Austausch festgelegt sind.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig über die von ihr gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern oder internationalen Organisationen.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Behörden ausgewählter Drittländer, die die vorliegende Verordnung freiwillig anwenden oder über dieser Verordnung ähnelnde Regulierungssysteme für Bauprodukte verfügen, Zugang zu bzw. das Recht auf uneingeschränkte Teilnahme an einem oder mehreren der folgenden Elemente gewährt wird:
- a)
- dem gemäß Artikel 71 Absatz 1 eingerichteten Informations- und Kommunikationssystem,
- b)
- dem gemäß Artikel 75 eingerichteten digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte,
- c)
- den gemäß Artikel 73 Absatz 2 organisierten Schulungsveranstaltungen.
Der Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten Systemen und Veranstaltungen wird unter der Bedingung gewährt, dass sich das betreffende Drittland verpflichtet, gegen Wirtschaftsteilnehmer vorzugehen, die von seinem Hoheitsgebiet aus gegen die vorliegende Verordnung verstoßen, und die Vertraulichkeit sicherzustellen.
Die uneingeschränkte Teilnahme an den in den Artikeln 71 und 75 genannten Systemen kann nur gewährt werden, wenn dies in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern so vorgesehen ist. Eine solche Teilnahme kann Drittländern angeboten werden, wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes im Einklang mit der vorliegenden Verordnung stehen und die nationalen zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes von notifizierten Stellen ausgestellte Bescheinigungen oder Europäische Technische Bewertungen gemäß der vorliegenden Verordnung anerkennen. Voraussetzung für eine solche Teilnahme ist, dass die betreffenden Drittländer dieselben Verpflichtungen erfüllen, die nach der vorliegenden Verordnung auch für die Mitgliedstaaten gelten, einschließlich der Verpflichtungen zur Notifizierung und zu Folgemaßnahmen.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4) Der Informationsaustausch nach diesem Artikel, insofern damit der Austausch personenbezogener Daten einhergeht, muss im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union erfolgen. Falls von der Kommission gegenüber dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation kein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen wurde, sind personenbezogene Daten vom Informationsaustausch ausgeschlossen. Wurde für das Drittland oder die internationale Organisation ein Angemessenheitsbeschluss erlassen, kann der Informationsaustausch mit dem Drittland oder der internationalen Organisation personenbezogene, in den Geltungsbereich des Angemessenheitsbeschlusses fallende Daten umfassen, wobei dieser Austausch nur dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder der Umweltschutz dienen darf und sich auf das dafür notwendige Maß beschränken muss.
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