Artikel 80 VO (EU) 2024/3110
Obligatorische Nutzung und technische Anpassung
(1) Sechs Monate nach Inkrafttreten des in Artikel 75 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakts muss das System voll einsatzfähig sein und die beabsichtigten Zwecke, einschließlich der in Artikel 76 vorgesehenen Funktionen, erfüllen. 18 Monate nach Inkrafttreten des in Artikel 75 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakts gelten die gemäß Artikel 22 Absatz 7 festgelegten Verpflichtungen. Während der Übergangszeit kann das System von den Herstellern auf freiwilliger Basis genutzt werden.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung dahin gehend zu ändern, dass
- a)
- die in Artikel 75 Absatz 2 genannten Funktionen näher spezifiziert, weitere solche Funktionen hinzugefügt oder solche Funktionen entfernt werden, um die vorliegende Verordnung an den technischen Fortschritt oder den Grundsatz der Einmaligkeit in Bezug auf Informationsanforderungen in anderem Unionsrecht anzupassen,
- b)
- Artikel 77 Absatz 1 und Artikel 78 der vorliegenden Verordnung zwecks Sicherstellung von Kompatibilität und Interoperabilität mit der Verordnung (EU) 2024/1781 überarbeitet werden.
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