Artikel 85 VO (EU) 2024/3110
Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Artikel 86 bis 88 der vorliegenden Verordnung finden nur dann Anwendung, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Bauprodukte erlassen hat.
(2) Die Artikel 86 bis 88 der vorliegenden Verordnung gelten nur für Bauprodukte, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3) Dieses Kapitel gilt — mit Ausnahme der in Artikel 87 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannten Befugnisse der Kommission — nur, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrektur- oder Restriktionsmaßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten Bauprodukten gemäß den Artikeln 86 und 87 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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