Artikel 86 VO (EU) 2024/3110
Priorisierung der Bewertung und Überprüfung krisenrelevanter Bauprodukte
(1) Dieser Artikel gilt für im in Artikel 85 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Bauprodukte, die der Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten in Bezug auf die Bewertung und Überprüfung von Bauprodukten gemäß Artikel 10 Absatz 1 durch notifizierte Stellen unterliegen.
(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Ersuchen um Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten in Bezug auf die Bewertung und Überprüfung von in Absatz 1 genannten Bauprodukten vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Ersuchen vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 85 gestellt wurden.
(3) Durch die Priorisierung von Ersuchen um Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten in Bezug auf die Bewertung und Überprüfung von Bauprodukten gemäß Absatz 2 dürfen den Herstellern, die diese Ersuchen stellen, keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.
(4) Die notifizierten Stellen unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um ihre jeweiligen Bewertungs- und Überprüfungskapazitäten in Bezug auf in Absatz 1 genannte Bauprodukte, hinsichtlich derer sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
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