Artikel 87 VO (EU) 2024/3110
Leistungsbewertung und Leistungserklärung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen
(1) In Bezug auf Bauprodukte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, in folgenden Fällen Durchführungsrechtsakte zur Auflistung geeigneter Normen und zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu erlassen, die die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung solcher Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale abdecken:
- a)
- Es liegen weder harmonisierte Leistungsnormen noch gemäß Artikel 6 Absatz 1 erlassene Durchführungsrechtsakte vor, die die einschlägigen Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung dieser Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass solche Normen oder Rechtsakte innerhalb einer angemessenen Frist erlassen werden, oder
- b)
- die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung harmonisierter Leistungsnormen oder gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erlassener Durchführungsrechtsakte, die die einschlägigen Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung dieser Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale vorgeben, werden durch schwerwiegende Störungen der Funktion des Binnenmarkts eingeschränkt, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte legen die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Leistungsbewertung und Leistungserklärung gemäß Absatz 5 fest. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten die Fundstellen europäischer Normen oder einschlägiger geltender internationaler oder nationaler Normen veröffentlicht werden oder, falls keine europäische Norm oder keine einschlägigen geltenden europäischen, internationalen oder nationalen Normen vorliegen, gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiv ist, es sei denn, diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5) Unbeschadet der Artikel 13 und 15 können die Verfahren und Kriterien, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen festgelegt sind, bzw. Teile davon zur Bewertung und Erklärung der Leistung der unter diese Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallenden Bauprodukte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale verwendet werden. Ab dem Tag nach dem Ablauf oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt ist es nicht mehr möglich, Leistungs- und Konformitätserklärung auf der Grundlage der Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, auf die in dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt verwiesen wird, zu erstellen.
(6) Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass Bauprodukte, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen bergen oder die erklärte Leistung nicht erreichen, behalten die Leistungs- und Konformitätserklärungen von Bauprodukten, die gemäß diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen in Verkehr gebracht wurden, abweichend von Artikel 85 Absatz 3 auch nach dem Auslaufen oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt ihre Gültigkeit.
(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation im Hinblick auf die Verfahren und Kriterien für die Leistungsbewertung in Bezug auf wesentliche Merkmale nicht korrekt ist, so teilt er dies der Kommission unter Vorlage einer ausführlichen Erläuterung mit. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem auf die betreffende Norm verwiesen bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.
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