ANHANG I VO (EU) 2024/3110
Grundlegende Anforderungen an Bauwerke
Die folgende Liste der grundlegenden Anforderungen an Bauwerke ist die Grundlage für die Ermittlung der wesentlichen Merkmale von Produkten sowie für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen, harmonisierten technischen Spezifikationen und Europäischen Bewertungsdokumenten.
Diese grundlegenden Anforderungen an Bauwerke stellen keine Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer oder der Mitgliedstaaten dar.
Bei der geplanten Lebensdauer im Zusammenhang mit den grundlegenden Anforderungen an Bauwerke sind die voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen.
Bauwerke und ihre relevanten Teile müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass alle einschlägigen Lasten und Kombinationen von Lasten aufgenommen und sicher in den Untergrund eingeleitet werden, ohne Durchbiegungen und Verformungen von Teilen des Bauwerks oder eine Bewegung des Untergrunds zu verursachen, die die Langlebigkeit, Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Robustheit der Bauwerke beeinträchtigen. Die Struktur und die Strukturelemente von Bauwerken müssen derart entworfen, hergestellt, errichtet, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass sie den folgenden Anforderungen entsprechen:
Bauwerke und alle ihre relevanten Teile müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass ein Brandausbruch angemessen verhindert wird, unter anderem durch eine ordnungsgemäße Nutzung von Meldevorrichtungen und Alarmen. Feuer und Rauch müssen eingedämmt und kontrolliert werden, und die Bewohner des Bauwerks müssen vor Feuer und Rauch geschützt sein. Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen worden sein, um für alle Bewohner des Bauwerks sichere Fluchtmöglichkeiten und eine Evakuierung des Bauwerks sicherzustellen. Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt und gewartet werden, dass sie bei einem Brand den folgenden Anforderungen entsprechen:
Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass sie während ihres gesamten Lebenszyklus die Hygiene oder die Gesundheit und Sicherheit von Bauarbeitern, Bewohnern, Besuchern oder Nachbarn durch folgende Einflüsse nicht nachteilig beeinflussen:
Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass sich bei ihrer Nutzung oder ihrem Betrieb während ihres gesamten Lebenszyklus keine unannehmbaren Unfallrisiken oder Risiken einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Verletzungen durch herabfallende oder bremsende Teile, die durch äußere Faktoren wie extreme Wetterbedingungen oder Explosionen verursacht werden. Bei dem Entwurf und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit sowie die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Orientierung berücksichtigt werden.
Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass sie während ihres gesamten Lebenszyklus einen angemessenen Schutz vor einer nachteiligen Schallbelastung über die Luft oder Werkstoffe aus anderen Teilen desselben Bauwerks oder von Quellen innerhalb seiner Struktur bieten. Durch diesen Schutz muss sichergestellt sein, dass diese Schallbelastung
Das Bauwerk, einschließlich darin integrierter automatischer Verfahren, sowie seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen derart entworfen, ausgeführt und gewartet werden, dass der Energieverbrauch während ihrer Nutzungsphase gering gehalten wird, und zwar unter Berücksichtigung
Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass sie während ihres gesamten Lebenszyklus kein Risiko für die Außenumgebung insbesondere durch folgende Einflüsse darstellen:
Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass während ihres gesamten Lebenszyklus die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes sichergestellt ist:
- 1.
- Strukturelle Integrität von Bauwerken
Bauwerke und ihre relevanten Teile müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass alle einschlägigen Lasten und Kombinationen von Lasten aufgenommen und sicher in den Untergrund eingeleitet werden, ohne Durchbiegungen und Verformungen von Teilen des Bauwerks oder eine Bewegung des Untergrunds zu verursachen, die die Langlebigkeit, Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Robustheit der Bauwerke beeinträchtigen. Die Struktur und die Strukturelemente von Bauwerken müssen derart entworfen, hergestellt, errichtet, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass sie den folgenden Anforderungen entsprechen:- a)
- Sie sind über die geplante Lebensdauer hinweg dauerhaft (Anforderung der Langlebigkeit).
- b)
- Sie können allen Einwirkungen und Einflüssen, die wahrscheinlich während des Bauens, der Nutzung und des Rückbaus oder Abrisses eintreten können, mit angemessener Zuverlässigkeit und in kosteneffizienter Weise standhalten (Anforderung der Tragfähigkeit) und sie dürfen nicht
- i)
- einstürzen,
- ii)
- sich in unzulässigem Umfang verformen,
- iii)
- andere Teile des Bauwerks, Einrichtungen und eingebaute Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion beschädigen.
- c)
- Sie bleiben während ihrer geplanten Lebensdauer mit einem angemessenen Grad an Zuverlässigkeit und in wirtschaftlicher Weise innerhalb ihrer festgelegten Gebrauchsanforderungen (Anforderung der Gebrauchstauglichkeit).
- d)
- Sie behalten ihre Integrität bei unerwünschten Ereignissen wie Erdbeben, Explosionen, Bränden, Auswirkungen oder Folgen menschlichen Versagens angemessen bei, ohne dass sie in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß verloren geht (Anforderung der Robustheit).
- 2.
- Brandschutz von Bauwerken
Bauwerke und alle ihre relevanten Teile müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass ein Brandausbruch angemessen verhindert wird, unter anderem durch eine ordnungsgemäße Nutzung von Meldevorrichtungen und Alarmen. Feuer und Rauch müssen eingedämmt und kontrolliert werden, und die Bewohner des Bauwerks müssen vor Feuer und Rauch geschützt sein. Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen worden sein, um für alle Bewohner des Bauwerks sichere Fluchtmöglichkeiten und eine Evakuierung des Bauwerks sicherzustellen. Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt und gewartet werden, dass sie bei einem Brand den folgenden Anforderungen entsprechen:- a)
- Die Tragfähigkeit des Bauwerks wird während eines bestimmten Zeitraums aufrechterhalten, sodass Bewohner die Möglichkeit haben, das Gebäude zu verlassen.
- b)
- Der Zugang der Rettungs- und Notfalldienste ist sichergestellt und es gibt geeignete Mittel zur Erleichterung ihrer Arbeit.
- c)
- Die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch wird kontrolliert und begrenzt.
- d)
- Die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf benachbarte Bauwerke wird begrenzt.
- e)
- Der Sicherheit der Rettungs- und Notfalldienste ist berücksichtigt worden.
- 3.
- Schutz vor nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich Hygiene und Gesundheit in Verbindung mit Bauwerken
Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass sie während ihres gesamten Lebenszyklus die Hygiene oder die Gesundheit und Sicherheit von Bauarbeitern, Bewohnern, Besuchern oder Nachbarn durch folgende Einflüsse nicht nachteilig beeinflussen:- a)
- Emission von Gefahrstoffen, flüchtigen organischen Verbindungen oder gefährlichen Partikeln, einschließlich Mikroplastik, in die Innenluft,
- b)
- Emission gefährlicher Strahlung in die Innenraumumgebung,
- c)
- Freisetzung von Gefahrstoffen in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken,
- d)
- Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäudeinnere,
- e)
- unsachgemäße Ableitung von Abwasser, Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von festem oder flüssigem Abfall in die Innenraumumgebung.
- 4.
- Sicherheit und Barrierefreiheit von Bauwerken
Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass sich bei ihrer Nutzung oder ihrem Betrieb während ihres gesamten Lebenszyklus keine unannehmbaren Unfallrisiken oder Risiken einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Verletzungen durch herabfallende oder bremsende Teile, die durch äußere Faktoren wie extreme Wetterbedingungen oder Explosionen verursacht werden. Bei dem Entwurf und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit sowie die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Orientierung berücksichtigt werden.
- 5.
- Widerstandsfähigkeit gegen Schalldurchgang und Schalleigenschaften von Bauwerken
Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass sie während ihres gesamten Lebenszyklus einen angemessenen Schutz vor einer nachteiligen Schallbelastung über die Luft oder Werkstoffe aus anderen Teilen desselben Bauwerks oder von Quellen innerhalb seiner Struktur bieten. Durch diesen Schutz muss sichergestellt sein, dass diese Schallbelastung- a)
- nicht zu unmittelbaren oder chronischen Risiken für die menschliche Gesundheit führt,
- b)
- Bewohner und in der Nähe befindliche Personen nicht daran hindert, ihre Nachtruhe, ihre Freizeit und ihre alltäglichen Tätigkeiten unter zufriedenstellenden Bedingungen wahrnehmen zu können.
- 6.
- Energieeffizienz und thermische Leistung von Bauwerken
Das Bauwerk, einschließlich darin integrierter automatischer Verfahren, sowie seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen derart entworfen, ausgeführt und gewartet werden, dass der Energieverbrauch während ihrer Nutzungsphase gering gehalten wird, und zwar unter Berücksichtigung- a)
- des Ziels für Niedrigstenergiegebäude und emissionsfreie Gebäude in der Union,
- b)
- der Außenklimabedingungen,
- c)
- der Innenraumklimabedingungen.
- 7.
- Emissionen von Bauwerken in die Außenumgebung
Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass sie während ihres gesamten Lebenszyklus kein Risiko für die Außenumgebung insbesondere durch folgende Einflüsse darstellen:- a)
- Freisetzung von Gefahrstoffen, Mikroplastik oder Strahlung in Luft, Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder Boden,
- b)
- unsachgemäße Ableitung von Abwasser, Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von festem oder flüssigem Abfall in die Außenumgebung,
- c)
- Beschädigung des Gebäudes, einschließlich Schäden durch den Transport von Wasserschadstoffen in das Fundament des Gebäudes,
- d)
- Freisetzung von Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre.
- 8.
- Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen von Bauwerken
Das Bauwerk und alle Teile davon müssen derart entworfen, errichtet, genutzt, gewartet und rückgebaut oder abgerissen werden, dass während ihres gesamten Lebenszyklus die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes sichergestellt ist:- a)
- Maximierung der ressourcenschonenden Nutzung von Rohstoffen und Sekundärrohstoffen mit hoher ökologischer Nachhaltigkeit,
- b)
- Minimierung der Gesamtmenge der verwendeten Rohstoffe,
- c)
- Minimierung der Gesamtmenge der grauen Energie,
- d)
- Minimierung des Abfallaufkommens,
- e)
- Minimierung des Gesamtverbrauchs von Trink- und Gebrauchswasser,
- f)
- Maximierung der Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit des gesamten Bauwerks oder von Teilen davon sowie von deren Werkstoffen nach dem Rückbau oder Abriss,
- g)
- leichte Rückbaubarkeit.
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