ANHANG II VO (EU) 2024/3110

Vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmale

Harmonisierte technische Spezifikationen und Europäische Bewertungsdokumente müssen die folgenden vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale im Zusammenhang mit der Lebenszyklusbewertung eines Produkts erfassen:

a)
Auswirkungen auf den Klimawandel — insgesamt;
b)
Auswirkungen auf den Klimawandel — fossile Energieträger;
c)
Auswirkungen auf den Klimawandel — biogen;
d)
Auswirkungen auf den Klimawandel — Landnutzung und Landnutzungsänderung;
e)
Ozonabbau;
f)
Versauerung;
g)
Eutrophierung Süßwasser;
h)
Eutrophierung Salzwasser;
i)
Eutrophierung Land;
j)
photochemische Ozonbildung;
k)
Verknappung von abiotischen Ressourcen — Mineralien und Metalle;
l)
Verknappung von abiotischen Ressourcen — fossile Energieträger;
m)
Wassernutzung;
n)
Feinstaubemissionen;
o)
ionisierende Strahlung, menschliche Gesundheit;
p)
Ökotoxizität, Süßwasser;
q)
Humantoxizität, kanzerogene Wirkungen;
r)
Humantoxizität, nicht kanzerogene Wirkungen;
s)
mit der Landnutzung verbundene Wirkungen.

Harmonisierte technische Spezifikationen müssen soweit möglich auch das vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmal der Fähigkeit zur temporären Bindung von CO2 und zur sonstigen CO2-Entnahme erfassen.

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