ANHANG II VO (EU) 2024/3110
Vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmale
Harmonisierte technische Spezifikationen und Europäische Bewertungsdokumente müssen die folgenden vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale im Zusammenhang mit der Lebenszyklusbewertung eines Produkts erfassen:
- a)
- Auswirkungen auf den Klimawandel — insgesamt;
- b)
- Auswirkungen auf den Klimawandel — fossile Energieträger;
- c)
- Auswirkungen auf den Klimawandel — biogen;
- d)
- Auswirkungen auf den Klimawandel — Landnutzung und Landnutzungsänderung;
- e)
- Ozonabbau;
- f)
- Versauerung;
- g)
- Eutrophierung Süßwasser;
- h)
- Eutrophierung Salzwasser;
- i)
- Eutrophierung Land;
- j)
- photochemische Ozonbildung;
- k)
- Verknappung von abiotischen Ressourcen — Mineralien und Metalle;
- l)
- Verknappung von abiotischen Ressourcen — fossile Energieträger;
- m)
- Wassernutzung;
- n)
- Feinstaubemissionen;
- o)
- ionisierende Strahlung, menschliche Gesundheit;
- p)
- Ökotoxizität, Süßwasser;
- q)
- Humantoxizität, kanzerogene Wirkungen;
- r)
- Humantoxizität, nicht kanzerogene Wirkungen;
- s)
- mit der Landnutzung verbundene Wirkungen.
Harmonisierte technische Spezifikationen müssen soweit möglich auch das vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmal der Fähigkeit zur temporären Bindung von CO2 und zur sonstigen CO2-Entnahme erfassen.
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