ANHANG VI VO (EU) 2024/3110

Verfahren zur Beantragung Europäischer Technischer Bewertungen und zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments

1.
Beantragung einer Europäischen Technischen Bewertung

1.1.
Wenn ein Hersteller bei einer Technischen Bewertungsstelle eine Europäische Technische Bewertung für ein Produkt beantragt, so unterbreitet er, nachdem der Hersteller und die Technische Bewertungsstelle (im Folgenden „verantwortliche Technische Bewertungsstelle” ) eine Vereinbarung über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit unterzeichnet haben und sofern der Hersteller nichts anderes beschließt, der verantwortlichen Technischen Bewertungsstelle ein technisches Dossier, in dem das Produkt, sein vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck und die Einzelheiten der vom Hersteller geplanten werkseigenen Produktionskontrolle beschrieben sind;
1.2.
Wenn eine Gruppe von Herstellern oder eine Herstellervereinigung (im Folgenden „Gruppe” ) bei einer Technischen Bewertungsstelle eine Europäische Technische Bewertung beantragt, so richtet sie den Antrag an die Organisation Technischer Bewertungsstellen, die der Gruppe eine Technische Bewertungsstelle als verantwortliche zuständige Technische Bewertungsstelle vorschlägt. Die Gruppe kann entweder die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen vorgeschlagene Technische Bewertungsstelle akzeptieren oder die Organisation Technischer Bewertungsstellen auffordern, eine alternative Technische Bewertungsstelle vorzuschlagen. Nachdem die Gruppe die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen vorgeschlagene verantwortliche Technische Bewertungsstelle akzeptiert hat, unterzeichnen die Mitglieder der Gruppe eine Vereinbarung über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit mit dieser Technischen Bewertungsstelle, sofern die Gruppe nichts anderes beschließt, und die Gruppe legt der verantwortlichen Technischen Bewertungsstelle ein technisches Dossier vor, in dem das Produkt, sein von der Gruppe vorgesehener Verwendungszweck und die Einzelheiten der von der Gruppe geplanten werkseigenen Produktionskontrolle beschrieben sind;
1.3.
Wird keine Europäische Technische Bewertung beantragt und leitet die Kommission die Ausarbeitung eines Europäischen Bewertungsdokuments ein, so übermittelt sie der Organisation Technischer Bewertungsstellen ein technisches Dossier, in dem das Produkt, sein Verwendungszweck und die Einzelheiten, die anwendbar sein sollen, beschrieben sind. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen vereinbart gemeinsam mit der Kommission eine Technische Bewertungsstelle, die als verantwortliche Technische Bewertungsstelle agieren wird.

2.
Vertrag

Für Produkte im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Buchstabe c wird in den in den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Fällen innerhalb eines Monats nach Eingang des technischen Dossiers zwischen dem Hersteller bzw. der Gruppe und der verantwortlichen Technischen Bewertungsstelle ein Vertrag zur Erstellung der Europäischen Technischen Bewertung geschlossen, in dem das Arbeitsprogramm zur Ausarbeitung des Europäischen Bewertungsdokuments festgelegt ist, wozu unter anderem Folgendes zählt:
a)
die Arbeitsorganisation innerhalb der Organisation Technischer Bewertungsstellen;
b)
die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe, die innerhalb der Organisation Technischer Bewertungsstellen eingerichtet wird und die für die betreffende Produktfamilie zuständig ist; und
c)
die Koordinierung Technischer Bewertungsstellen.
In dem in Nummer 1.3 genannten Fall legt die verantwortliche Technische Bewertungsstelle der Kommission das Arbeitsprogramm zur Ausarbeitung des Europäischen Bewertungsdokuments mit demselben Inhalt und innerhalb derselben Frist vor. Im Anschluss daran hat die Kommission 30 Arbeitstage Zeit, um der verantwortlichen Technischen Bewertungsstelle ihre Anmerkungen zu dem Arbeitsprogramm mitzuteilen, und die zuständige Technische Bewertungsstelle ändert das Arbeitsprogramm entsprechend.

3.
Übermittlung des Arbeitsprogramms

In den unter den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Fällen unterrichtet die Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Abschluss des Vertrags mit dem Hersteller bzw. der Gruppe die Kommission über das Arbeitsprogramm zur Ausarbeitung des Europäischen Bewertungsdokuments und den Zeitplan für seine Durchführung; ferner wird das Bewertungsprogramm angegeben. Diese Unterrichtung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf eine Europäische Technische Bewertung bei einer Technischen Bewertungsstelle, die das Verfahren daraufhin gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 einleitet. In dem unter Nummer 1.3 genannten Fall legt die Organisation Technischer Bewertungsstellen der Kommission das Arbeitsprogramm zur Ausarbeitung des Europäischen Bewertungsdokuments mit demselben Inhalt und innerhalb derselben Frist wie im vorstehenden Unterabsatz vor. Danach teilt die Kommission der Organisation Technischer Bewertungsstellen innerhalb von 30 Arbeitstagen ihre Anmerkungen zum Arbeitsprogramm mit. Nachdem die verantwortliche Technische Bewertungsstelle und die Organisation Technischer Bewertungsstellen die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten haben, ändert die verantwortliche Technische Bewertungsstelle das Arbeitsprogramm entsprechend.

4.
Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments

Die Organisation Technischer Bewertungsstellen lässt den Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments von der Arbeitsgruppe, die von der verantwortlichen Technischen Bewertungsstelle koordiniert wird, fertigstellen und übermittelt diesen Entwurf den betroffenen Parteien in den unter den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Fällen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission über das Arbeitsprogramm unterrichtet wurde, oder, in dem unter Nummer 1.3 genannten Fall, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission der verantwortlichen Technischen Bewertungsstelle ihre Anmerkungen zu dem Arbeitsprogramm mitgeteilt hat.

5.
Teilnahme der Kommission

Ein Vertreter der Kommission kann als Beobachter an der Durchführung aller Bestandteile des Arbeitsprogramms teilnehmen. Die Kommission kann die Organisation Technischer Bewertungsstellen jederzeit auffordern, die Ausarbeitung eines bestimmten Europäischen Bewertungsdokuments aufzugeben oder zu ändern, wenn die Entwicklung nicht im Einklang mit dieser Verordnung steht oder wenn der Ansatz hinsichtlich der Ressourcen und der endgültigen Anwendbarkeit nicht effizient oder wirksam ist. Die Kommission kann die Organisation Technischer Bewertungsstellen jederzeit auffordern, parallele Verfahren für die Entwicklung Europäischer Bewertungsdokumente zusammenzulegen oder ein einziges Verfahren in zwei aufzuspalten, um den Entwicklungsprozess oder die künftige Anwendung des zu prüfenden Bewertungsdokuments klarer zu gestalten oder seine Effizienz sicherzustellen. Einigen sich die beteiligten Technischen Bewertungsstellen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen auf das Europäische Bewertungsdokument, so befasst die Organisation Technischer Bewertungsstellen die Kommission im Hinblick auf eine Lösung mit der Angelegenheit, einschließlich einer Anleitung der Organisation Technischer Bewertungsstellen zur Art und Weise des Abschlusses ihrer Arbeiten.

6.
Konsultation der Mitgliedstaaten

In dem unter Nummer 1.3 genannten Fall unterrichtet die Kommission nach Fertigstellung des entsprechenden Arbeitsprogramms die Mitgliedstaaten über die Ausarbeitung des Europäischen Bewertungsdokuments. Auf Ersuchen können sich die Mitgliedstaaten gegebenenfalls an seiner Durchführung beteiligen. Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten werden der Kommission übermittelt und von ihr bearbeitet. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen wird von der Kommission über jede Änderung des Arbeitsprogramms, die erforderlich ist und von der Kommission genehmigt wurde, innerhalb des Zeitrahmens informiert, der der Kommission für die Stellungnahme zum Arbeitsprogramm vor Beginn der Entwicklung des Europäischen Bewertungsdokuments eingeräumt wurde.

7.
Verlängerung und Fristüberschreitung

Die Arbeitsgruppe teilt der Organisation Technischer Bewertungsstellen und der Kommission jede Überschreitung der in den Abschnitten 1 bis 4 dieses Anhangs festgelegten Fristen mit. Lässt sich eine Verlängerung der Fristen für die Ausarbeitung des Europäischen Bewertungsdokuments insbesondere aufgrund eines fehlenden Beschlusses der Kommission bezüglich des anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssystems für das Produkt oder der Notwendigkeit, ein neues Prüfverfahren zu entwickeln, rechtfertigen, so legt die Kommission eine verlängerte Frist fest.

8.
Änderung und Annahme des Entwurfs eines Europäischen Bewertungsdokuments

8.1.
In den unter den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Fällen übermittelt die verantwortliche Technische Bewertungsstelle den Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments an den Hersteller bzw. die Gruppe, der bzw. die innerhalb von 20 Arbeitstagen dazu Stellung nehmen kann. Danach verfährt die Organisation Technischer Bewertungsstellen wie folgt:

a)
sie teilt dem Hersteller bzw. der Gruppe gegebenenfalls mit, wie seine bzw. ihre Stellungnahme berücksichtigt wurde;
b)
sie nimmt den Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments an;
c)
sie übermittelt der Kommission eine Abschrift davon.

8.2.
In dem unter Nummer 1.3 genannten Fall verfährt die verantwortliche Technische Bewertungsstelle wie folgt:

a)
sie nimmt den Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments an;
b)
sie übermittelt der Kommission eine Abschrift davon.

9.
Bewertung von Entwürfen Europäischer Bewertungsdokumente durch die Kommission

Die Kommission bewertet den vorgelegten Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments und unterbreitet der Organisation Technischer Bewertungsstellen binnen 30 Arbeitstagen nach Erhalt ihre Anmerkungen. Nachdem der Organisation Technischer Bewertungsstellen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, überarbeitet sie den Entwurf entsprechend und übermittelt Abschriften des geänderten Entwurfs des Europäischen Bewertungsdokuments gemäß Nummer 8.1 Buchstabe c und Nummer 8.2 Buchstabe b.

10.
Annahme und Veröffentlichung des endgültigen Europäischen Bewertungsdokuments

Die Organisation Technischer Bewertungsstellen nimmt das endgültige Europäische Bewertungsdokument an und übermittelt — zusammen mit einer Übersetzung des Titels des Europäischen Bewertungsdokuments in allen Amtssprachen der Union — eine Abschrift der Kommission, damit die Angabe der Referenz des Dokuments unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden können. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen veröffentlicht das Europäische Bewertungsdokument innerhalb von 90 Tagen nach seiner Annahme in einer oder mehreren Sprachen der Union und stellt mindestens sicher, dass es zugänglich bleibt, bis alle darauf beruhenden Europäischen Technischen Bewertungen ihre Gültigkeit verlieren.

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