ANHANG I VO (EU) 2024/3173
VORSCHRIFTEN FÜR DEN ZUGANG ZUM SCHNELLWARNSYSTEM SAFETY GATE, DEN BETRIEB DES SYSTEMS, DIE IN DAS SYSTEM EINZUGEBENDEN INFORMATIONEN UND DIE FÜR MELDUNGEN ZU ERFÜLLENDEN ANFORDERUNGEN
- 1.
- ARTEN VON MELDUNGEN ÜBER DAS SCHNELLWARNSYSTEM SAFETY GATE
- 1.1.
-
Meldung eines ernsten Risikos
Muss ein Mitgliedstaat über das Schnellwarnsystem Safety Gate eine Korrekturmaßnahme melden, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ergriffen wurde, so erstellt und übermittelt die zuständige nationale Behörde eine Meldung. Eine solche Meldung wird im Schnellwarnsystem Safety Gate als „Meldung eines ernsten Risikos” eingestuft.
- 1.2.
-
Meldung eines anderen Risikos
Die nationalen Behörden können der Kommission über das Schnellwarnsystem Safety Gate Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/988 melden. In dem System wird eine solche Meldung als „Meldung eines anderen Risikos” eingestuft.
- 1.3.
-
Meldung zur Information
Die nationalen Behörden können über das Schnellwarnsystem Safety Gate eine geplante Korrekturmaßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988 melden, wenn die nationale Behörde eine solche Meldung angesichts der Dringlichkeit des Risikos für die Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern oder anderen Endnutzern für erforderlich hält. Solche Meldungen werden in dem System als „Meldung zur Information” eingestuft.
- 1.4.
-
Folgemeldungen
Meldungen, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/988 über das Schnellwarnsystem Safety Gate zu übermitteln sind, werden im System als „Folgemeldungen” eingestuft.
- 1.5.
-
Von der Kommission übermittelte Warnmeldungen
Die Kommission kann das Schnellwarnsystem Safety Gate nutzen, um die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/988 zu unterrichten. Solche Informationsmeldungen werden im System als „Warnmeldungen der Kommission” eingestuft.
- 2.
- INFORMATIONEN, DIE IN MELDUNGEN DER NATIONALEN BEHÖRDEN ÜBER DAS SCHNELLWARNSYSTEM SAFETY GATE ANZUGEBEN SIND
- 2.1.
- Die Elemente, die in den Meldungen anzugeben sind, sind in den Abschnitten 2.2 und 2.3 aufgeführt. Die von den nationalen Behörden über das Schnellwarnsystem Safety Gate übermittelten Meldungen müssen so vollständig wie möglich sein. Falls die erforderlichen Daten dem meldenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung nicht vorliegen, wird dies vom meldenden Mitgliedstaat deutlich angegeben und erklärt. Sobald die fehlenden Informationen verfügbar sind, aktualisiert der meldende Mitgliedstaat seine Meldung gemäß Abschnitt 4 dieses Anhangs.
- 2.2.
- Die Meldungen gemäß den Abschnitten 1.1 bis 1.3 enthalten Folgendes:
- a)
- Informationen über die für das gemeldete Produkt geltenden Sicherheitsanforderungen:
- i)
- den Verweis auf die geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die geltenden Normen;
- ii)
- gegebenenfalls den Nachweis der Konformität;
- iii)
- die Bescheinigungen, soweit relevant und verfügbar;
- b)
- eine Beschreibung des vom gemeldeten Produkt ausgehenden Risikos, unter anderem:
- i)
- Beschreibung des Risikos mit Erklärung des Fehlers des Produkts und der Art und Weise, wie das Risiko durch den Fehler verursacht wird;
- ii)
- Risikokategorie;
- iii)
- Risikograd;
- iv)
- gegebenenfalls die Beschreibung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen oder Sichtprüfungen;
- v)
- gegebenenfalls die Testberichte, einschließlich des Testdatums, und Bescheinigungen über die Nichterfüllung der Sicherheitsanforderungen durch das gemeldete Produkt;
- vi)
- eine Risikobewertung gemäß Anhang II;
- vii)
- gegebenenfalls Informationen über bekannt gewordene Unfälle oder Zwischenfälle;
- c)
- Angaben zu den ergriffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen, insbesondere:
- i)
- Art der Maßnahme (obligatorisch oder freiwillig);
- ii)
- Kategorie (z. B. Rücknahme vom Markt, Rückruf);
- iii)
- geografischer Geltungsbereich;
- iv)
- sofern verfügbar, Zeitpunkt des Inkrafttretens und Geltungsdauer (z. B. unbefristet, vorübergehend);
- v)
- sofern verfügbar, Link zur URL der Rückrufanzeige;
- d)
- Angaben dazu, ob die ganze Meldung oder Teile davon und/oder eine oder mehrere Anlagen vertraulich sind, und gegebenenfalls ein Antrag auf vertrauliche Behandlung zusammen mit einer Begründung;
- e)
- Angaben zur Identifizierung des betreffenden Produkts, einschließlich, sofern verfügbar:
- i)
- der Angabe, ob es sich bei dem Produkt um ein Verbraucherprodukt oder ein Produkt für die gewerbliche Nutzung handelt;
- ii)
- der Produktkategorie;
- iii)
- der Kategorie nach dem OECD-Portal;
- iv)
- der Produktbezeichnung;
- v)
- der Marke;
- vi)
- der Modell- oder Typnummer oder beidem;
- vii)
- des Strichcodes;
- viii)
- der Los- oder Seriennummer;
- ix)
- des Zolltarif-Codes;
- x)
- einer Beschreibung von Produkt und Verpackung;
- xi)
- der Gesamtanzahl der von der Meldung betroffenen Produkteinheiten;
- xii)
- aller sonstigen Informationen, anhand deren die nationalen Behörden das Produkt identifizieren können;
- xiii)
- der Angabe, ob es sich bei dem Produkt um eine Fälschung handelt;
- f)
- Informationen zur Rückverfolgbarkeit, unter anderem, sofern verfügbar:
- i)
- Angaben zur Herkunft des Produkts (Ursprungsland);
- ii)
- die vollständigen Kontaktdaten des Herstellers, einschließlich seines Namens, seines eingetragenen Handelsnamens oder seiner eingetragenen Handelsmarke, seiner Postanschrift und elektronischen Adresse und seiner Telefonnummer;
- iii)
- Angaben zu den Bestimmungsländern, Kontaktdaten des Einführers bzw. der Einführer;
- iv)
- Angaben zu den Händlern des gemeldeten Produkts in der Union und den Einzelhändlern;
- v)
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschließlich der Postanschrift und der elektronischen Adresse, der verantwortlichen Person in der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/988;
- vi)
- Kopien von Bestellscheinen, Kaufverträgen, Rechnungen, Ladepapieren, Zollanmeldungen oder anderen Dokumenten, die Informationen über Akteure in der Lieferkette enthalten, wenn Hersteller und Ausführer des gemeldeten Produkts in Drittländern ansässig sind;
- vii)
- Angabe, wo genau das Produkt in Verkehr gebracht wurde;
- viii)
- die URL des Angebots und seine eindeutige Kennung, wenn das Produkt online verkauft wird oder wurde, sowie gegebenenfalls den Namen des Anbieters eines Online-Marktplatzes;
- ix)
- Angaben zu den Lieferketten des gemeldeten Produkts, auch in Drittländern;
- g)
- soweit relevant und verfügbar, Angabe der über das Safety-Business-Gateway bereitgestellten Informationen, einschließlich:
- i)
- Angaben zu gemeldeten Unfällen im Zusammenhang mit dem gemeldeten Produkt;
- ii)
- der vom Wirtschaftsakteur ergriffenen Maßnahmen;
- h)
- gegebenenfalls zusätzliche Informationen über den Kontext der Meldung, einschließlich der Angabe, ob die Maßnahme im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme auf Unionsebene ergriffen wurde oder das Ergebnis einer Beschwerde eines Verbrauchers oder einer anderen betroffenen Partei gemäß Artikel 33 Absatz 4 ist, oder von Informationen, die gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/988 übermittelt wurden.
Was die Angaben zur Identifizierung des betreffenden Produkts gemäß Buchstabe e angeht, so ist in der Meldung nach Möglichkeit anzugeben, ob sich die Identifizierungsdaten direkt auf dem Produkt oder der Verpackung befinden, wo sie vom Hersteller angebracht wurden, oder auf Etiketten, die der Einführer oder Händler auf dem Produkt oder seiner Verpackung angebracht hat.
Der Meldung sind Bilder beizufügen, die das Produkt und seine Verpackung einschließlich der entsprechenden Etiketten in hoher Auflösung und Farbe zeigen.
- 2.3.
- Die Folgemeldungen gemäß Abschnitt 1.4 müssen Informationen enthalten, die nicht in der ursprünglichen Meldung enthalten waren, oder Informationen, die aktualisiert oder ergänzt werden müssen, sowie Informationen über die Folgemaßnahmen, die die nationale Behörde, die die Folgemeldung übermittelt hat, ergriffen hat.
Folgemeldungen müssen insbesondere detaillierte Angaben zur Risikobewertung enthalten, wenn der die Folgemaßnahme meldende Mitgliedstaat zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des Risikoniveaus gekommen ist als der Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Meldung übermittelt hat.
- 3.
- ÜBERPRÜFUNG DER MELDUNGEN DURCH DIE KOMMISSION UND VERÖFFENTLICHUNG
- 3.1.
- Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/988 überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der in Abschnitt 2 dieses Anhangs genannten Anforderungen, ob die von den Mitgliedstaaten übermittelten Meldungen vollständig sind.
- 3.2.
- Die Kommission kann von den meldenden nationalen Behörden zusätzliche Informationen anfordern oder sie ersuchen, ihre Meldungen zu berichtigen. In diesen Fällen setzt die Kommission eine Frist für die Beantwortung solcher Ersuchen.
- 3.3.
- Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen entscheidet die Kommission, ob eine Meldung validiert wird, wenn nach Ablauf der in Abschnitt 3.2 Absatz 2 genannten Frist
- a)
- die zusätzlichen Informationen nicht übermittelt wurden,
- b)
- die übermittelten Informationen unzureichend sind oder
- c)
- die Berichtigung der Meldung nicht abgeschlossen ist.
- 3.4.
- Die Kommission kann die Art der betreffenden Meldung entsprechend den in Abschnitt 1 genannten Kategorien bei der Validierung der Meldung ändern und den meldenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis setzen.
- 3.5.
- Nach der Validierung einer Meldung stellt die Kommission sicher, dass ausgewählte Informationen, die in der Meldung enthalten sind, auf dem Safety-Gate-Portal veröffentlicht werden.
- 3.6.
- Die Kommission haftet nicht für die Richtigkeit und Genauigkeit der von den nationalen Behörden übermittelten Informationen.
- 4.
- AKTUALISIERUNG DER MELDUNGEN
- 4.1.
- Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich über das Schnellwarnsystem Safety Gate jede Aktualisierung, Änderung oder Rücknahme von Korrekturmaßnahmen, die über das Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet wurden.
- 4.2.
- Auf der Grundlage der gemäß Abschnitt 4.1 erhaltenen Informationen nimmt die Kommission die gemeldeten Änderungen im Schnellwarnsystem Safety Gate vor und veröffentlicht diese Änderungen gegebenenfalls auf dem Safety-Gate-Portal.
- 5.
- BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FOLGEMELDUNGEN
- 5.1.
- Gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/988 übermitteln andere Mitgliedstaaten als der Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Korrekturmaßnahme im Zusammenhang mit Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, gemeldet hat, über das Schnellwarnsystem Safety Gate Folgemeldungen, insbesondere in folgenden Fällen:
- a)
- Der Mitgliedstaat hat eine spezifische Marktüberwachungsmaßnahme im Zusammenhang mit einer Meldung im Schnellwarnsystem Safety Gate durchgeführt, das gemeldete Produkt jedoch nicht auf seinem Markt gefunden;
- b)
- der Mitgliedstaat hat das gemeldete Produkt auf seinem Markt gefunden und eine Korrekturmaßnahme ergriffen;
- c)
- der Mitgliedstaat hat das gemeldete Produkt auf seinem Markt gefunden, aber keine Korrekturmaßnahmen ergriffen;
- d)
- der Mitgliedstaat hat andere Maßnahmen ergriffen oder zusätzliche Informationen über die Meldung erhalten.
Folgemeldungen, die in den unter Buchstabe c genannten Fällen übermittelt werden, müssen eine Erläuterung enthalten, warum die Korrekturmaßnahmen nicht als notwendig erachtet wurden.
- 6.
- LÖSCHUNG VON MELDUNGEN AUS DEM SCHNELLWARNSYSTEM SAFETY GATE UND DEM SAFETY-GATE-PORTAL
- 6.1.
- In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, Meldungen, die sie über das Schnellwarnsystem Safety Gate übermittelt haben, zu löschen.
- 6.2.
- Wenn die Kommission auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat übermittelten Begründung die Meldung aus dem Schnellwarnsystem Safety Gate löscht, löscht sie sie auch aus dem Safety-Gate-Portal.
- 6.3.
- Zehn Jahre nach Validierung der Meldung durch die Kommission sorgt die Kommission dafür, dass die auf der betreffenden Meldung basierenden ausgewählten Informationen der Öffentlichkeit in einem gesonderten Archivbereich des Safety-Gate-Portals zugänglich sind.
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