Artikel 1 VO (EU) 2024/3190

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

(2) Mit dieser Verordnung werden spezifische Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von 4,4’-Isopropylidendiphenol (im Folgenden „Bisphenol A” oder „BPA” ) (CAS-Nr. 80-05-7) und seinen Salzen sowie von anderen gefährlichen Bisphenolen und gefährlichen Bisphenolderivaten bei der Herstellung der folgenden Gruppen von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen, die unter Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen und in der Union in Verkehr gebracht werden, festgelegt:

a)
Klebstoffe,
b)
Gummi,
c)
Ionenaustauscherharze,
d)
Kunststoffe,
e)
Druckfarben,
f)
Silikone sowie
g)
Lacke und Beschichtungen.

(3) Mit dieser Verordnung werden zudem spezifische Anforderungen an den BPA-Gehalt von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen festgelegt, die unter Verwendung eines anderen Bisphenols oder Bisphenolderivats hergestellt wurden.

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