Artikel 2 VO (EU) 2024/3190

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet zudem der Ausdruck

a)
„fertige Lebensmittelkontaktgegenstände” Erzeugnisse aus einem oder mehreren Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen und die sich im fertigen Zustand für ihren Endzweck befinden, ohne eine weitere chemische, biologische oder physikalische Verarbeitung oder Veränderung zu durchlaufen, mit Ausnahme ihrer weiteren Verarbeitung oder Veränderung für die Befüllung mit Lebensmitteln, einschließlich des Verschließens, damit sie als Einwegverpackungen verwendet werden;
b)
„halbfertige Lebensmittelkontaktmaterialien” Materialien, die für eine weitere chemische, biologische oder physikalische Verarbeitung oder Veränderung bestimmt sind, sodass sie zu einem ganzen fertigen Lebensmittelkontaktgegenstand oder zu Teilen eines solchen werden, mit Ausnahme ihrer weiteren Verarbeitung oder Veränderung für die Befüllung mit Lebensmitteln, damit sie als Einwegverpackungen verwendet werden, einschließlich des Verschließens;
c)
„Bisphenol” einen Stoff, der aus zwei durch ein Brückenatom verbundenen Hydroxyphenyl-Funktionsgruppen gemäß der Struktur A in Anhang I besteht, einschließlich der Salzform des Bisphenols. Mit dem Brückenatom können zusätzliche Gruppen verbunden sein;
d)
„Bisphenolderivat” einen Stoff, der durch die allgemeine Struktur B in Anhang I dargestellt ist, mit Ausnahme der Salzform eines Bisphenols;
e)
„gefährliches Bisphenol oder gefährliches Bisphenolderivat” ein Bisphenol oder ein Bisphenolderivat, das aufgrund seiner harmonisierten Einstufung als „mutagener Stoff” , „karzinogener Stoff” oder „reproduktionstoxischer Stoff” der Kategorie 1A oder 1B oder als „endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit” der Kategorie 1 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt ist.

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