ANHANG III VO (EU) 2024/3190
Die Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 muss folgende Informationen enthalten:
- (1)
- Name und Anschrift sowie Kontaktdaten, einschließlich einer aktuellen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, des Unternehmers, der die Konformitätserklärung ausstellt;
- (2)
- Name und Anschrift sowie Kontaktdaten, einschließlich einer aktuellen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, des Unternehmers, der das Lebensmittelkontaktmaterial oder den Lebensmittelkontaktgegenstand herstellt oder einführt;
- (3)
- Bezeichnung des Lebensmittelkontaktmaterials oder -gegenstands, einschließlich sowohl halbfertiger Lebensmittelkontaktmaterialien als auch fertiger Lebensmittelkontaktgegenstände;
- (4)
- Datum der Erklärung;
- (5)
- eine Liste aller Bisphenole oder Bisphenolderivate, die bei der Herstellung des Lebensmittelkontaktmaterials oder -gegenstands verwendet wurden;
- (6)
- eine Erklärung, dass das halbfertige Lebensmittelkontaktmaterial bzw. der halbfertige Lebensmittelkontaktgegenstand oder der fertige Lebensmittelkontaktgegenstand der vorliegenden Verordnung und den Anforderungen der Artikel 3, 15 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht.
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