Artikel 2 VO (EU) 2024/3210

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„nationale Komponente” eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der sie entwickelt hat;
2.
„transeuropäisches System” eine Sammlung kooperierender Systeme, die in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelt wurden und in denen die nationalen Verwaltungen und die Kommission für ihre jeweiligen Komponenten verantwortlich sind;
3.
„Antragsteller” einen Einführer oder indirekten Zollvertreter, der den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragt.

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