Artikel 2 VO (EU) 2024/3210
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „nationale Komponente” eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der sie entwickelt hat;
- 2.
- „transeuropäisches System” eine Sammlung kooperierender Systeme, die in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelt wurden und in denen die nationalen Verwaltungen und die Kommission für ihre jeweiligen Komponenten verantwortlich sind;
- 3.
- „Antragsteller” einen Einführer oder indirekten Zollvertreter, der den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragt.
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