Artikel 3 VO (EU) 2024/3210
Funktionen des CBAM-Registers
(1) Beim CBAM-Register handelt es sich um eine standardisierte und sichere elektronische Datenbank, die Datenelemente von CBAM-Konten, CBAM-Erklärungen, Anträgen auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder, von Einführern der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren, der Registrierung von Personen, die für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen handeln, der Registrierung von Betreibern, den Emissionsberichten, der Registrierung von Prüfern sowie von Prüfberichten akkreditierter Prüfer und von Prüfern ausgestellten Unterlagen, von den in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten unabhängigen Personen (im Folgenden „unabhängige Person” ) sowie von anderen Einführern für die Zwecke der Überwachung von Umgehungspraktiken gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2023/956 enthält und die den Zugang zu diesen Daten, die Fallbearbeitung und Vertraulichkeit gewährleistet.
(2) Das CBAM-Register ermöglicht die Kommunikation, Mitteilungen, Registrierung, Prüfungen und den Informationsaustausch zwischen Kommission, zuständigen Behörden, Zollbehörden, zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern, Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, Personen, die bevollmächtigt sind, für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen zu handeln, sowie Betreibern, Prüfstellen und unabhängigen Personen.
(3) Das CBAM-Register ermöglicht die Wahrnehmung analytischer Aufgaben, die für die von der Kommission durchzuführenden Risikoanalysen notwendig sind.
(4) Die Kommission ist Systemeignerin des CBAM-Registers.
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