Artikel 4 VO (EU) 2024/3210

Struktur des CBAM-Registers

(1) Das CBAM-Register besteht aus folgenden Komponenten:

a)
dem CBAM-Portal für Anmelder (CBAM DP);
b)
dem CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden (CBAM NCA);
c)
dem CBAM-Portal für die Europäische Kommission (CBAM COM);
d)
dem CBAM-Portal für Betreiber (CBAM Operator).

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder und der Einführer, der den in Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956 genannten massenbasierten Schwellenwert (im Folgenden „massenbasierter Schwellenwert” ) überschreitet, niedergelassen sind, und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Person niedergelassen ist, die kein zugelassener CBAM-Anmelder ist und Waren in den in Artikel 26 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EU) 2023/956 beschriebenen Fällen in das Zollgebiet der Union einführt, übermitteln ihre Sanktionsentscheidungen über das CBAM-Register an die Kommission.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.