Artikel 23 VO (EU) 2024/3210

Datenspeicherfrist

(1) Werden personenbezogene Daten für die Zwecke von Artikel 18 verarbeitet, so bewahren die zuständigen Behörden und die Kommission die Daten nur so lange auf, wie es für die Erfüllung des jeweiligen Zwecks notwendig ist, höchstens aber sieben Jahre ab der Erfassung der personenbezogenen Daten im CBAM-Register.

Als Zeitpunkt der Erfassung der in Unterabsatz 1 genannten personenbezogenen Daten im Register gilt der früheste der folgenden Zeitpunkte:

a)
die zuständige Behörde lehnt die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders ab;
b)
der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wird widerrufen;
c)
ein Betreiber, ein Prüfer, eine unabhängige Person oder eine Person, die bevollmächtigt ist, für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen zu handeln, wird aus dem CBAM-Register gestrichen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 werden im CBAM-Register gespeicherte Daten, die Gegenstand eines anhängigen Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens sind, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. Gerichtsverfahrens gespeichert und ausschließlich für die Zwecke des betreffenden Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens verwendet.

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