Artikel 22 VO (EU) 2024/3210

Systemsicherheit

(1) Die Kommission trifft nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit.

(2) Die zuständigen Behörden treffen geeignete organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit.

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen werden so konzipiert, dass

a)
die Sicherheit, Integrität, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Kontinuität der verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleistet sind;
b)
alle im Besitz der Kommission und der zuständigen Behörden befindlichen personenbezogenen Daten vor jeglicher unbefugten oder unrechtmäßigen Form der Verarbeitung, der Veränderung, des Verlusts, der Verwendung, der Offenlegung oder des Zugriffs geschützt sind;
c)
die Offenlegung personenbezogener Daten oder der Zugriff darauf für andere als die gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Empfänger beschränkt ist.

(4) Die Kommission und die zuständigen Behörden unterrichten und unterstützen einander bei kritischen Sicherheitsvorfällen, die den CBAM-Betriebskontinuitätsplan aktivieren, wenn ein solcher Vorfall mit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 einhergeht.

(5) Die Kommission bewertet regelmäßig die Komponenten des CBAM-Registers und analysiert die Sicherheit und Integrität dieser Komponenten sowie die Vertraulichkeit der in diesen Komponenten verarbeiteten Daten.

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