Artikel 21 VO (EU) 2024/3210
Einschränkung des Zugangs zu Daten, Datenverarbeitung und Vertraulichkeit
(1) Alle im CBAM-Register erfassten Informationen gelten als vertraulich.
Zugelassene CBAM-Anmelder, Antragsteller, Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, sowie Personen, die bevollmächtigt sind, für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen zu handeln, dürfen nach ihrer Erfassung im Register auf ihre im CBAM-Register erfassten personenbezogenen Daten zugreifen.
(2) Betreiber, Prüfer und unabhängige Personen dürfen nach ihrer Erfassung im CBAM-Register auf ihre im CBAM-Register erfassten personenbezogenen Daten zugreifen. Im Einklang mit den Artikeln 9, 10 und 10a der Verordnung (EU) 2023/956 dürfen zugelassene CBAM-Anmelder auf die von Betreibern, Prüfern und unabhängigen Personen im CBAM-Register erfassten Daten zugreifen oder diese Daten anderweitig verarbeiten, wenn die Betreiber eine entsprechende Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 7 erteilt haben.
(3) Die Kommission und die zuständigen Behörden dürfen auf die personenbezogenen Daten und andere Daten aus Zolleinfuhranmeldungen für Waren, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 im Einklang mit den Artikel 15, 19 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind, zugreifen und diese anderweitig verarbeiten.
Die Kommission und die zuständigen Behörden dürfen auf die Daten aus dem EORI-System im Einklang mit den Artikeln 15, 19 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956 zugreifen und diese anderweitig verarbeiten.
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