Artikel 20 VO (EU) 2024/3210
Verantwortlichkeit der Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen
Geht bei einem Verantwortlichen ein Antrag einer betroffenen Person ein, der nicht in seine Zuständigkeit gemäß Artikel 19 fällt, so leitet er diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, an den zuständigen Verantwortlichen weiter.
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