Artikel 19 VO (EU) 2024/3210

Besondere Rolle der Kommission und der zuständigen Behörden

(1) Die Kommission ist die Verantwortliche für

a)
die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zugangsverwaltung in Bezug auf das Kommissionsportal gemäß Artikel 12 dieser Verordnung;
b)
die Verarbeitung der im CBAM-Portal für Betreiber erfassten personenbezogenen Daten;
c)
die Verwendung, Validierung und Abfrage von EORI-Daten oder anderen Daten für die Zwecke der Risikoanalyse und der Überwachung von Umgehungspraktiken gemäß den Artikeln 15 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956.

(2) Die zuständige Behörde ist die Verantwortliche für

a)
die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Entscheidungen über die Erteilung oder den Widerruf von Zulassungen von CBAM-Anmeldern gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 erforderlich sind;
b)
die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Entscheidungen über Sanktionen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/956 erforderlich sind;
c)
die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zugangsverwaltung von in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern, Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, sowie Personen, die bevollmächtigt sind, für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen zu handeln, gemäß den Artikeln 8, 11 und 13 dieser Verordnung;
d)
die Verarbeitung personenbezogener Daten akkreditierter Prüfer.

(3) Die zuständige Behörde und die Kommission sind gemeinsam die Verantwortlichen für:

a)
die Verwaltung des CBAM-Registers;
b)
die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Verwaltung von CBAM-Erklärungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956;
c)
die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Verwaltung der CBAM-Zertifikate gemäß der Verordnung (EU) 2023/956;
d)
die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Überwachung des massenbasierten Schwellenwerts gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956.

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