Artikel 19 VO (EU) 2024/3210
Besondere Rolle der Kommission und der zuständigen Behörden
(1) Die Kommission ist die Verantwortliche für
- a)
- die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zugangsverwaltung in Bezug auf das Kommissionsportal gemäß Artikel 12 dieser Verordnung;
- b)
- die Verarbeitung der im CBAM-Portal für Betreiber erfassten personenbezogenen Daten;
- c)
- die Verwendung, Validierung und Abfrage von EORI-Daten oder anderen Daten für die Zwecke der Risikoanalyse und der Überwachung von Umgehungspraktiken gemäß den Artikeln 15 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956.
(2) Die zuständige Behörde ist die Verantwortliche für
- a)
- die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Entscheidungen über die Erteilung oder den Widerruf von Zulassungen von CBAM-Anmeldern gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 erforderlich sind;
- b)
- die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Entscheidungen über Sanktionen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/956 erforderlich sind;
- c)
- die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zugangsverwaltung von in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern, Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, sowie Personen, die bevollmächtigt sind, für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen zu handeln, gemäß den Artikeln 8, 11 und 13 dieser Verordnung;
- d)
- die Verarbeitung personenbezogener Daten akkreditierter Prüfer.
(3) Die zuständige Behörde und die Kommission sind gemeinsam die Verantwortlichen für:
- a)
- die Verwaltung des CBAM-Registers;
- b)
- die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Verwaltung von CBAM-Erklärungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956;
- c)
- die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Verwaltung der CBAM-Zertifikate gemäß der Verordnung (EU) 2023/956;
- d)
- die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Überwachung des massenbasierten Schwellenwerts gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956.
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