Artikel 18 VO (EU) 2024/3210

Schutz personenbezogener Daten

Die Daten, die im CBAM-Register und in den auf nationaler Ebene entwickelten Komponenten der elektronischen Systeme erfasst werden, werden von den zuständigen Behörden und der Kommission für folgende Zwecke verarbeitet:

a)
Authentifizierungszwecke und Zugangsmanagement;
b)
Antragsbearbeitung und -verwaltung;
c)
Einreichung und Verwaltung von CBAM-Erklärungen;
d)
Überwachung, Prüfung und Überprüfung von CBAM-Erklärungen;
e)
Verwaltung der Betreiber, Prüfer und unabhängigen Personen;
f)
Verwaltung der CBAM-Zertifikate;
g)
Kommunikation und Mitteilungen;
h)
Gewährleistung der Einhaltung von Verpflichtungen;
i)
Funktionieren der IT-Infrastruktur, einschließlich Interoperabilität mit nationalen und transeuropäischen dezentralen Systemen im Rahmen dieser Verordnung;
j)
Statistiken und Überprüfung der Verordnung (EU) 2023/956;
k)
Risikoanalyse und Überwachung von Umgehungspraktiken;
l)
Überprüfung, dass die Einfuhr von Waren und die Wiederausfuhr von Waren in den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Fällen durch einen zugelassenen CBAM-Anmelder erfolgen.

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