Artikel 18 VO (EU) 2024/3210
Schutz personenbezogener Daten
Die Daten, die im CBAM-Register und in den auf nationaler Ebene entwickelten Komponenten der elektronischen Systeme erfasst werden, werden von den zuständigen Behörden und der Kommission für folgende Zwecke verarbeitet:
- a)
- Authentifizierungszwecke und Zugangsmanagement;
- b)
- Antragsbearbeitung und -verwaltung;
- c)
- Einreichung und Verwaltung von CBAM-Erklärungen;
- d)
- Überwachung, Prüfung und Überprüfung von CBAM-Erklärungen;
- e)
- Verwaltung der Betreiber, Prüfer und unabhängigen Personen;
- f)
- Verwaltung der CBAM-Zertifikate;
- g)
- Kommunikation und Mitteilungen;
- h)
- Gewährleistung der Einhaltung von Verpflichtungen;
- i)
- Funktionieren der IT-Infrastruktur, einschließlich Interoperabilität mit nationalen und transeuropäischen dezentralen Systemen im Rahmen dieser Verordnung;
- j)
- Statistiken und Überprüfung der Verordnung (EU) 2023/956;
- k)
- Risikoanalyse und Überwachung von Umgehungspraktiken;
- l)
- Überprüfung, dass die Einfuhr von Waren und die Wiederausfuhr von Waren in den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Fällen durch einen zugelassenen CBAM-Anmelder erfolgen.
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