Artikel 17 VO (EU) 2024/3210
Schulung und Unterstützung betreffend die Nutzung und Funktionsweise des CBAM-Registers
(1) Die Kommission unterstützt die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der Komponenten des CBAM-Registers, indem sie Schulungs- und Kommunikationsmaterial bereitstellt.
(2) Die zuständigen Behörden unterstützen die zugelassenen CBAM-Anmelder und Antragsteller durch nationale Servicestellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.