Artikel 17 VO (EU) 2024/3210

Schulung und Unterstützung betreffend die Nutzung und Funktionsweise des CBAM-Registers

(1) Die Kommission unterstützt die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der Komponenten des CBAM-Registers, indem sie Schulungs- und Kommunikationsmaterial bereitstellt.

(2) Die zuständigen Behörden unterstützen die zugelassenen CBAM-Anmelder und Antragsteller durch nationale Servicestellen.

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